Budgetbegleitgesetz 2027–2028: Neue Regeln für Gesellschafter-Verrechnungskonten©
Wie bereits in unserer Info vom 18.6.2026 berichtet, sieht das Budgetbegleitgesetz 2027–2028 eine neue Ausschüttungsfiktion für offene Gesellschafter-Verrechnungskonten vor. Das Gesetz wurde mittlerweile im Nationalrat beschlossen. Während die Änderungen bei der Immobilienertragsteuer gegenüber der Regierungsvorlage unverändert geblieben sind (siehe Info vom 12.6.2026), wurde die Regelung zu den Gesellschafter-Verrechnungskonten noch wesentlich überarbeitet.
Ausschüttungsfiktion bei offenen Forderungen
Weist eine Gesellschaft auf einem Verrechnungskonto eine Forderung gegenüber einem Gesellschafter aus, muss diese grundsätzlich bis zum Bilanzstichtag
- ausgeglichen oder
- in eine fremdübliche Forderung aus einem Darlehensvertrag umgewandelt
werden.
Erfolgt dies nicht, gilt der € 50.000 übersteigende Forderungsbetrag steuerlich als offen ausgeschüttet und zugeflossen. Dies führt grundsätzlich zur Verpflichtung, Kapitalertragsteuer abzuführen.
NEU: auch nahestehende Personen werden erfasst
Die Regierungsvorlage bezog sich zunächst nur auf Forderungen gegenüber dem Gesellschafter selbst. Die beschlossene Fassung umfasst nun auch Forderungen gegenüber Personen, die dem Gesellschafter nahestehen.
Damit können beispielsweise Verrechnungskonten von Ehepartnern, Angehörigen oder wirtschaftlich verbundenen Personen ebenfalls von der Ausschüttungsfiktion betroffen sein.
NEU: Regelung gilt auch bei mittelbaren Beteiligungen
Die Ausschüttungsfiktion gilt nun ausdrücklich auch bei mittelbaren Beteiligungsverhältnissen. Die Zwischenschaltung einer Holdinggesellschaft oder einer anderen Gesellschaft verhindert die Anwendung daher nicht.
Fremdüblicher Darlehensvertrag erforderlich
Ein offener Saldo kann bis zum Bilanzstichtag in eine Forderung aus einem fremdüblichen Darlehensvertrag umgewandelt werden. Die bloße Bezeichnung des Verrechnungskontos als „Darlehen“ reicht jedoch nicht aus.
Als wesentliche Merkmale eines fremdüblichen Darlehensverhältnisses nennt das Gesetz insbesondere:
- eine schriftliche Vereinbarung,
- eine laufende Verzinsung und
- eine konkrete Rückzahlungsverpflichtung.
Entscheidend ist das Gesamtbild der Verhältnisse. Der Darlehensvertrag muss daher nicht nur entsprechend dokumentiert, sondern auch tatsächlich wie vereinbart durchgeführt werden.
NEU: Einheitliche Grenze von € 50.000
Die Regierungsvorlage sah die Grenze von € 50.000 nur für Beteiligungen von zumindest 10 % vor. Für geringere Beteiligungen hätte der gesamte offene Forderungsbetrag als ausgeschüttet gegolten.
Im beschlossenen Gesetz wurde diese Beteiligungsgrenze gänzlich gestrichen. Die Grenze von € 50.000 gilt nun unabhängig von der Höhe der Beteiligung. Als ausgeschüttet gilt jeweils nur der darüber liegende Betrag.
Beispiel:
Beträgt die offene Forderung zum Bilanzstichtag € 70.000, gelten unabhängig von der Beteiligungshöhe € 20.000 als ausgeschüttet.
NEU: Zeitpunkt der fingierten Ausschüttung
Nach der Regierungsvorlage hätte die Ausschüttungsfiktion bereits am Tag nach dem Bilanzstichtag eintreten sollen. Nach der beschlossenen Fassung gilt die Forderung nun erst am Tag nach der Beschlussfassung über die Aufstellung des Jahresabschlusses als ausgeschüttet, spätestens jedoch fünf Monate nach dem Bilanzstichtag.
Für den Ausgleich oder die Umwandlung in einen fremdüblichen Kredit bleibt nach dem Gesetzeswortlaut allerdings weiterhin der Bilanzstichtag maßgeblich. Der spätere Zuflusszeitpunkt dürfte daher keine zusätzliche fünfmonatige Frist zur nachträglichen Bereinigung des Verrechnungskontos eröffnen.
Erstmalige Anwendung
Die neue Ausschüttungsfiktion ist erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die im Kalenderjahr 2027 enden.
Tipp:
Gesellschafter-Verrechnungskonten sollten frühzeitig überprüft und laufend abgestimmt werden. Bestehende Forderungen sind spätestens bis zum jeweiligen Bilanzstichtag auszugleichen oder durch einen schriftlichen und tatsächlich fremdüblich durchgeführten Darlehensvertrag abzusichern. Eine erst im Zuge der Jahresabschlusserstellung vorgenommene Bereinigung könnte zu spät sein.
Link: Gesetzestext
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