Geplante Steueränderungen für Unternehmer ab 2027©
Wie bereits am 12.6.2026 von uns berichtet, liegt seit letzter Woche die Regierungsvorlage für das Budgetbegleitgesetz 2026 vor. Hier wollen wir die geplanten Änderungen für Unternehmer näher beleuchten:
Anhebung der Körperschaftsteuer
Erstmals soll es ab 2028 für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften sowie beschränkt steuerpflichtige Körperschaften der ersten Art (Körperschaften, die im Inland weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz haben) einen progressiven KÖSt-Tarif geben:
| Einkommen | KÖSt-Satz |
|---|---|
| bis € 1.000.000 | 23 % (unverändert) |
| Einkommensteile über € 1.000.000 | 24% |
-Bei Unternehmensgruppen greift der progressive Tarif ausschließlich auf Ebene des Gruppenträgers beim Gruppeneinkommen; die Einzeleinkommen der Gruppenmitglieder sind dafür irrelevant.
-Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen fließen DBA-befreite Auslandseinkünfte in die Ermittlung des anzuwendenden Satzes ein.
-Der progressive KÖST-Tarif soll für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2027 beginnen (also grundsätzlich ab Veranlagung 2028), wobei bei abweichenden Wirtschaftsjahren keine Aliquotierung vorgesehen ist.
-Die KÖSt-Vorauszahlungen für 2028 sollen pauschal um 4,5% für unbeschränkt Steuerpflichtige erhöht werden, wenn die Vorauszahlungen auf einem Einkommen über 1 Mio. € aus einem Jahr vor 2028 beruhen.
Ausschüttungsfiktion bei Gesellschafter-Verrechnungskonten
Offene Forderungen der GmbH gegen ihre Gesellschafter auf Verrechnungskonten wachsen in der Praxis oft an, ohne beglichen zu werden. Da die jüngere VwGH-Judikatur die Annahme einer verdeckten Ausschüttung erschwert, da diese vor allem auf die Bonität (Rückzahlungsabsicht bzw. tatsächliche Rückzahlungsmöglichkeit) Bezug nimmt, soll eine ausdrückliche gesetzliche Regelung hier gegensteuern.
Forderungen der Gesellschaft gegen einen unmittelbar oder mittelbar beteiligten Gesellschafter (natürliche Person) müssen bis zum Bilanzstichtag entweder
- -ausgeglichen oder
- -in eine fremdübliche, verzinste Darlehensforderung umgewandelt werden.
Geschieht keines von beiden, soll eine Ausschüttungsfiktion greifen: Der offene Betrag gilt mit dem Folgetag des Bilanzstichtags als ausgeschüttet und zugeflossen und ist KESt-pflichtig.
Bei Beteiligung ab 10 % unterliegen nur jene Forderungsteile der Fiktion, die zum Bilanzstichtag € 50.000 übersteigen. Bei Beteiligung unter 10 % gibt es keine Bagatellgrenze.
Die Neuregelung soll erstmals für Wirtschaftsjahre der Gesellschaft, die im Kalenderjahr 2027 enden gelten.
Einschränkung des Gewinnfreibetrages
Der Grundfreibetrag und die prozentuale Staffelung des Gewinnfreibetrags (GFB) bleiben unverändert, allerdings sollen die – bisher für den investitionsbedingten GFB möglichen – Investitionen eingeschränkt werden.
Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2026 und vor dem 1.1.2030 beginnen ist geplant, dass nur noch Investitionen in körperliche und abnutzbare Anlagegüter begünstigt möglich sind. Wertpapiere berechtigen in diesem Zeitraum nicht mehr zum investitionsbedingten GFB.
Für bereits begünstigte Wertpapiere aus den Vorjahren bleibt eine (Wertpapier-)Ersatzbeschaffung weiterhin möglich, hier kommt zu keiner Nachversteuerung.
Unternehmer, die den GFB üblicherweise mit Wertpapieren ausschöpfen, werden daher für die Wirtschaftsjahre 2027 bis 2029 auf Realinvestitionen umsteigen müssen, andernfalls geht der investitionsbedingte GFB ins Leere.
Tipp:
Die geplanten Änderungen sind noch nicht endgültig beschlossen; Änderungen im weiteren parlamentarischen Gesetzwerdungsprozess sind möglich. Wir werden selbstverständlich darüber berichten.
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