Pflegekosten und Pflegegeld: Was steuerlich zu beachten ist©
Bei einer Behinderung können bestimmte Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden. Dabei ist jedoch zu unterscheiden, in welchen Fällen Pflegegeld oder andere pflegebedingte Geldleistungen gegenzurechnen sind – und in welchen nicht.
1. Unterbringung in einer Pflege- oder Wohneinrichtung
Kosten für die Unterbringung eines pflegebedürftigen Kindes in einer Einrichtung gelten grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung. Diese Aufwendungen müssen jedoch um erhaltenes Pflegegeld oder entsprechende Freibeträge gekürzt werden.
2. Unterricht in Sonder- oder Pflegeschulen sowie Tätigkeit in Behindertenwerkstätten
Das Entgelt für Unterricht in Sonder- bzw. Pflegeschulen oder für die Tätigkeit in einer Behindertenwerkstätte kann als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden ohne Kürzung um Pflegegeld.
Bezieht das Kind Pflegegeld und verfügt selbst über kein steuerpflichtiges Einkommen, wird im Rahmen der Unterhaltspflicht davon ausgegangen, dass die Eltern die Kosten tragen. In diesem Fall können Vater oder Mutter die Kosten in der eigenen Steuererklärung geltend machen.
Geht der Pflegegeldanspruch allerdings auf den Kostenträger über, sind nur jene Aufwendungen absetzbar, die tatsächlich zusätzlich entstanden und von den Eltern getragen wurden.
3. Transportkosten
Fahrten zwischen Wohnung und Sonder- bzw. Pflegeschule oder Behindertenwerkstätte, die wegen Unzumutbarkeit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel notwendig sind, können ebenfalls ohne Kürzung um Pflegegeld berücksichtigt werden.
Allerdings sind Ersatzleistungen (z. B. Heimfahrtbeihilfe oder Zuschüsse zum Behindertentransport) von den Kosten abzuziehen.
4. Sonstige behinderungsbedingte Aufwendungen
Für alle anderen mit der Behinderung zusammenhängenden Kosten gilt: pflegebedingte Geldleistungen sind gegenzurechnen.
Fazit:
Ob Pflegegeld die steuerliche Absetzbarkeit mindert, hängt stark von der Art der Aufwendungen ab. Gerade bei Kosten für Ausbildung, Betreuung oder Transport von Kindern mit Behinderung kann sich eine genaue Prüfung lohnen.
© SWR Unternehmensberatung GmbH




