Stingl Infos.
17.12.2025

Steuerschuld kraft Rechnungslegung – wichtige geplante Neuerung für B2C-Rechnungen©

Info für Unternehmer:innen

In unserer bereits versendeten Info zum Thema fehlerhafte Rechnungen (https://stingl.com/infos/fehlerhafte-rechnung/) haben wir dargestellt, dass bei Rechnungen zwischen Unternehmer:innen eine sogenannte Steuerschuld kraft Rechnungslegung entstehen kann, wenn Umsatzsteuer – auch irrtümlich – ausgewiesen wird.

Als Folge der aktuellen EuGH-Judikatur („P-GmbH“) soll nun eine gesetzliche Klarstellung (Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz 2025 bereits im Nationalrat eingebracht) erfolgen, die vor allem Rechnungen an Privatkund:innen betrifft.

Was soll sich ändern?

1. Keine Steuerschuld kraft Rechnung mehr bei Rechnungen an Privatpersonen (B2C)

Bei Rechnungen, die an Privatpersonen bzw. Nichtunternehmer:innen ausgestellt werden, soll künftig keine Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung mehr entstehen, selbst wenn fälschlich Umsatzsteuer ausgewiesen wurde.

–> Das bedeutet:
Wird irrtümlich USt ausgewiesen, muss diese nicht allein deshalb ans Finanzamt abgeführt werden, sofern die Leistung klar an eine Privatperson erbracht wurde.

2. Unveränderte Rechtslage bei Rechnungen an Unternehmer:innen (B2B)

Bei Rechnungen an Unternehmer:innen bleibt alles beim Alten:

  • Ein falscher oder zu hoher USt-Ausweis führt weiterhin automatisch zu einer Steuerschuld kraft Rechnungslegung.
  • Dies gilt auch dann, wenn die empfangende Unternehmerin bzw. der empfangende Unternehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (z.B. Kleinunternehmer:innen, unecht befreite Unternehmer:innen).

–>Fehlerhafte B2B-Rechnungen müssen daher weiterhin unbedingt berichtigt werden.

Tipp:

  • B2C-Bereich: Entlastung und geringeres Risiko bei irrtümlichem Steuerausweis.
  • B2B-Bereich: Unverändert hohe Anforderungen an korrekte Rechnungslegung.

Erstmals soll es unterschiedlich strenge Anforderungen an die Rechnungslegung an Privatpersonen und Unternehmer:innen geben.

© nach Vorlage KlientenInfo

Rechtsstand: 17.12.25
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Beratung; er ist nicht dazu bestimmt, als Grundlage für die Beratung Dritter zu dienen. Es gelten unsere Rechtlichen Hinweise.

Schreiben Sie uns!

    Jetzt bewerben!

    Als dynamisches Unternehmen und attraktiver Arbeitgeber sind wir stets auf der Suche nach kompetentem Zuwachs für unser Team.

    Stingl-Top Audit Steuerberatung

    Jetzt bewerben

    Stingl Immobilien & Top Haus

    Jetzt bewerben