Fehlerhafte Rechnung©
Die Erstattung einer fehlerhaft in Rechnung gestellten Umsatzsteuer ist davon abhängig, dass diese fehlerhafte Rechnung zu vor berichtigt wird. Für den Aussteller der Rechnung wirkt eine solche Rechnungsberichtigung nicht rückwirkend, sondern erst zum Zeitpunkt der Rechnungsberichtigung (ex nunc).
Im Erkenntnis vom 27.3.2024, Ra 2024/13/0032 des VwGH wird ausgeführt, dass die Leistungen nicht ausschließlich an Endverbraucher erbracht wurden. Leistungsempfänger war eine GmbH, die auch den Vorsteuerabzug geltend machte. Eine nachträgliche Rechnungsberichtigung mit beantragter Rückwirkung auf bereits veranlagte Jahre würde ohne neue Tatsachen oder Beweismittel keinen Wiederaufnahmegrund darstellen.
Laut Rsp des EuGH ist bei einem unrichtigen Steuerausweis auf einer Rechnung dann keine Rechnungsberichtigung erforderlich, wenn die Rechnung an einen Nichtunternehmer oder Endverbraucher gelegt wurde. Grund hierfür ist, dass mangels Vorsteuerabzug beim Rechnungsempfänger kein Steuerschaden entstehen kann.
Details sh Info „Vorsteuerabzug bei Problemrechnungen“ vom 4.3.2019
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