Teil 3: Unrichtiger Steuerausweis©
In unserem 3. Teil über „Umsatzsteuerrechtliche Fehler“ werden wir die Fälle behandeln, in denen ein Unternehmer in einer Rechnung Umsatzsteuer ausweist, obwohl diese dem Grunde oder der Höhe nach nicht geschuldet ist. In diesen Fällen entsteht eine Steuerschuld kraft Rechnungslegung nach § 11 Abs 12 UStG.
Typische Fälle sind beispielsweise ein falscher Umsatzsteuersatz, die Nichtanwendung einer Steuerbefreiung, die Nichtanwendung eines begünstigten Steuersatzes, ein Rechenfehler, ein Umsatzsteuerausweis bei Reverse Charge oder ein Steuerausweis auf durchlaufende Posten.
Für die Korrektur ist zu unterscheiden, an wen die Rechnung ausgestellt wurde.
Wurde die Rechnung an einen Unternehmer ausgestellt, schuldet der Rechnungsaussteller die zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer zunächst kraft Rechnungslegung. Die Rechnung kann berichtigt werden, die Berichtigung wirkt aber nicht rückwirkend, sondern erst in jenem Voranmeldungszeitraum, in dem die Rechnung berichtigt wird.
Wurde die Rechnung hingegen an einen Endverbraucher (Nichtunternehmer) ausgestellt, besteht keine Gefährdung des Steueraufkommens, weil kein Vorsteuerabzug möglich ist. In diesem Fall entsteht in der Folge auch keine Steuerschuld kraft Rechnungslegung. Eine Rechnungsberichtigung ist daher nicht erforderlich. Der Rechnungsausteller muss lediglich eine Berichtigung der ursprünglichen UVA bzw Jahreserklärung vornehmen. Dies setzt allerdings voraus, dass noch keine Verjährung eingetreten ist oder die Bescheide noch nicht rechtskräftig geworden sind.
Beispiele:
- Ein Vermieter schreibt einem Hauptmieter 20% USt auf der Mietvorschreibung vor, obwohl dieser das Objekt zzgl. 10% USt an einen Mieter untervermietet, der dieses zu Wohnzwecken nutzt. Der Vermieter schuldet die 20% USt kraft Rechnungslegung, der Mieter kann jedoch nur 10% USt als Vorsteuerabzug geltend machen. Im Zeitpunkt der Korrektur der Mietvorschreibung, hat der Vermieter die USt zu korrigieren, der Hauptmieter den Vorsteuerabzug zu berichtigen.
- Ein Verwalter legt an einen Mieter eines Eigentümers eine Kautionsabrechnung, bei welcher ein Teil der Kaution aufgrund eines Schadens einbehalten bleibt, irrtümlich zzgl. 20% USt . Die USt wird kraft Rechnungslegung geschuldet. Da der Mieter allerdings kein Unternehmer ist, muss eine Rechnungsberichtigung nicht erfolgen. Die ursprüngliche UVA des Eigentümers ist zu berichtigen.
Tipp:
Bei einem zu hohen Umsatzsteuerausweis ist zu prüfen, ob der Rechnungsempfänger Unternehmer oder Nichtunternehmer ist. Davon hängt ab, ob eine Rechnungsberichtigung notwendig ist, welche ex nunc wirkt (im Zeitpunkt der Berichtigung) oder ob diese unterbleiben kann und stattdessen nur eine Korrektur der ursprünglichen UVA bzw Jahreserklärung zu erfolgen hat.
Nächste Immo-Info: Teil 4: Unberechtigter Steuerausweis erscheint am 2. Juni 2026.
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