Teil 1: Umsatzsteuerliche Fehler erkennen – ein Überblick©
Wir haben bereits öfters über diverse Anliegen zu fehlerfahften Rechnungen bzw Vorsteuerabzug bei Fehlerhaften Rechnungen berichtet.
Umsatzsteuerliche Fehler sind in der Immobilienpraxis leicht passiert. Die Folgen hängen aber stark davon ab, welcher Fehler vorliegt und wie rasch reagiert wird. In unserer neuen Stingl-Info Serie zeigen wir anhand typischer Fälle aus der Immobilienbranche, wie Rechnungsmängel, unrichtiger Steuerausweis, Entgeltänderungen, Vorsteuerkorrekturen und Meldefehler richtig behandelt werden.
Wenn eine Rechnung den falschen Steuersatz enthält, eine Leistung irrtümlich steuerfrei behandelt wird, es übersehen wird, dass es sich um Reverse Charge handelt, oder Vorsteuer aus einer Rechnung geltend gemacht wird, die nicht alle formalen Voraussetzungen erfüllt, wichtig ist, zunächst festzustellen, welche Art von Fehler vorliegt. Ein bloßer Formmangel in einer Rechnung hat andere Rechtsfolgen als ein unrichtiger Steuerausweis oder eine nachträgliche Entgeltminderung.
Nachstehend ein Blick auf die einzelnen Fehlergruppen:
- Formale Rechnungsmängel
Dazu zählen etwa eine unvollständige Anschrift, eine fehlende UID-Nummer oder eine ungenaue Leistungsbeschreibung. - Unrichtiger Steuerausweis
Wird Umsatzsteuer ausgewiesen, obwohl sie nicht oder nicht in dieser Höhe geschuldet ist, kann eine Steuerschuld kraft Rechnungslegung entstehen. Das ist beispielsweise bei falschen Steuersätzen oder bei fälschlicherweise mit Umsatzsteuer fakturierten Reverse-Charge-Leistungen oder steuerfreien Leistungen der Fall. - Unberechtigter Steuerausweis
Ein unberechtigter Steuerausweis liegt vor, wenn der Rechnung keine Lieferung oder Leistung zugrunde liegt. Neben richtigen Missbrauchsfällen kann dies auch bei irrtümlicher doppelter Abrechnung oder Gutschriftsabrechnung an einen Nicht-Unternehmer (Privatperson) vorliegen. - Änderung der Bemessungsgrundlage
Rabatte, Skonti, Preisnachlässe oder uneinbringliche Forderungen führen zu einer nachträglichen Korrektur der UST-Bemessungsgrundlage nach § 16 UStG. - Fehler beim Vorsteuerabzug
Der Vorsteuerabzug setzt nicht nur eine Rechnung voraus. Auch die materiellen Voraussetzungen müssen erfüllt sein: Der Leistungsempfänger muss Unternehmer sein, die Leistung muss für das Unternehmen bezogen worden sein und es darf kein Ausschluss vom Vorsteuerabzug vorliegen. - Fehler in UVA, ZM oder Jahreserklärung
Wurden Umsätze oder Vorsteuern falsch gemeldet, ist zu prüfen, ob eine Korrektur der UVA, der Zusammenfassenden Meldung oder der Jahreserklärung erforderlich ist.
Tipp:
Umsatzsteuerliche Fehler sollten nicht erst im Zuge des Jahresabschlusses bereinigt werden. Entscheidend ist, den Fehler rasch einzuordnen um eine Korrektur vornehmen zu können.
Nächste Immo-Info: Teil 2: Formale Rechnungsmängel erscheint am 26. Mai 2026.
©Stingl Steuer- & Immobilienberatung auf Vorlage SWK 11/2026, 564




