Abbruch eines Gebäudes: Keine außergewöhnliche Belastung©
Das BFG hatte zu entscheiden, ob Abbruchkosten für ein Wohngebäude als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar sind.
Im konkreten Fall ließ eine Steuerpflichtige ihr ehemaliges Elternhaus aufgrund einer Asbestbelastung abreißen. Sie argumentierte, dass ursprünglich eine Sanierung und anschließende Vermietung geplant gewesen sei, diese jedoch wegen der Gesundheitsgefahr nicht möglich war.
Das BFG verneinte die steuerliche Absetzbarkeit der Abbruchkosten. Ausschlaggebend waren mehrere Punkte:
- Das Gebäude stand seit Jahren leer, da die Steuerpflichtige bereits in einem neu errichteten Haus auf demselben Grundstück wohnte.
- Es lag keine unmittelbare Gesundheitsgefährdung vor, weil das Gebäude nicht bewohnt wurde.
- Die behauptete Vermietungsabsicht konnte nicht ausreichend nachgewiesen werden.
- Die geplante Vermietung wurde zudem als unternehmerisches Risiko gewertet.
Eine außergewöhnliche Belastung liegt nur vor, wenn Kosten außergewöhnlich, zwangsläufig und wirtschaftlich belastend sind. Im vorliegenden Fall wertete das Gericht den Abriss als freiwillige Entscheidung.
Zusätzlich scheiterte der steuerliche Abzug am Abflussprinzip: Kosten können nur in jenem Jahr berücksichtigt werden, in dem sie tatsächlich bezahlt wurden. Da die Abbruchkosten bereits in früheren Jahren beglichen worden waren, kam ein Abzug im Streitjahr auch aus diesem Grund nicht in Betracht.
Tipp:
Bei Immobilien können Abriss-, Sanierungs- oder Schadenskosten nur unter sehr engen Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Eine frühzeitige steuerliche Prüfung ist daher besonders wichtig – vor allem bei geplanten Sanierungen, Abrissmaßnahmen oder Vermietungsprojekten.
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