Zinssätze und Indices ab 01.07.2024©

Während der Corona-Pandemie wurden die Zinsen für Schulden aufgrund von Zahlungserleichterungen (Stundung oder Ratenzahlung) auf zwei Prozentpunkte über dem Basiszinssatz abgesenkt. Mit 1. Juli 2024 gilt wieder der reguläre Zinssatz von 4,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Das erklärt den saftigen Anstieg von 5,88 auf 8,38 Prozent pro Jahr. Nachstehend eine Übersicht zu den aktuellen Werten:
- Basiszinssatz der EZB 3,88 %
- Anspruchszinsen Finanz3) 5,88 %
- Beschwerdezinsen6) Finanz 5,88 %
- Aussetzungszinsen2) Finanz 5,88 %
- Stundungszinsen1) Finanz 8,38 %
- Verzugszinsen Unternehmer4) 12,58 %
- Forderungen aus Dienstverhältnissen8) 13,08 %
- Verzugszinsen Ausgleichstaxe7) 7,88 %
- Verzugszinsen in der Sozialversicherung5) 7,88 %
- Umsatzsteuerzinsen9) 5,88 %
- Verbraucherpreisindex 2020 (2020 = 100) : 6/2024 124,00
- Verbraucherpreisindex 2015 (2015 = 100) : 6/2024 134,20
- Verbraucherpreisindex 2010 (2010 = 100) : 6/2024 148,60
- Verbraucherpreisindex 2005 (2005 = 100) : 6/2024 162,70
- § 212 Abs 2 BAO iVm § 323c Abs 13 bzw § 323c Abs 1 BAO, Erlass des BMF vom 6.6.2024, 2024-0.339.113
- Aussetzungszinsen gem § 212 a Abs 9 BAO fallen dann an, wenn gegen eine Steuernachzahlung das Rechtsmittel der Beschwerde ergriffen wird und anstatt einer Stundung eine Aussetzung der Einhebung beantragt wird.
- Anspruchszinsen gem § 205 Abs 2 BAO werden für Steuernachzahlungen und Steuergutschriften bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer ab dem 1.10. des Folgejahres angelastet bzw gutgeschrieben; derartige Anspruchszinsen sind weder steuerlich abzugsfähig noch im Falle einer Gutschrift steuerpflichtig.
- Geldforderungen zwischen Unternehmern (§ 456 UGB) vom 1.1.2024 bis 30.6.2024 (9,2% über dem Basiszinssatz)
- § 59 Abs 1 ASVG bei Fälligkeit
- § 205 a Abs 4 BAO
- § 9 Abs 5 B EinstG
- § 49 a ASGG
- § 205c BAO