Vorweggenommene Werbungskosten©
Strittig war die Abzugsfähigkeit von Werbungskosten im Zusammenhang mit der Vermietung einer Wohnung kurz nach dem Erwerb, soweit diese Kosten den Zeitraum vor der Vermietung betreffen (sh auch unsere Info vom 18.09.2023 „Kritische Zahlungen bei Vermietung“).
Das BFG entschied mit Erkenntnis RV/5100347/2023 vom 7.5.2024, dass der Beschwerdeführer jedenfalls schon vor Beginn der tatsächlichen Vermietung zur Erzielung von Mieteinnahmen entschlossen war. Diese Vermietungsabsicht wurde auch durch die Darstellung auf der Plattform „willhaben“ und dem folgenden WhatsApp-Nachrichtenverkehr hinreichend dargestellt. Da auch keine private Verwendungsabsicht erkennbar war, war die Vermietungsabsicht schon vor Beginn der tatsächlichen Vermietung gegeben. Die vor der Vermietung angefallenen Kosten (zB eine halbe Jahres-AfA) wurden als Werbungskosten anerkannt.
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