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25.11.2025

Vorteile der E-Mobilität©

Info für Unternehmer:innen

Investitionen in die Elektromobilität wurden seit dem Jahr 2023 durch die Einführung des Investitionsfreibetrags attraktiver gemacht. Die E-Mobilitätsförderungen wurden im Jahr 2025 stark eingeschränkt und gelten im Jahr 2025 sowohl im privaten als auch im betrieblichen Bereich nur noch für E-Zweiräder und E-Ladeinfrastruktur. Ebenfalls wurde ab dem 1.4.2025 die motorbezogene Versicher­ungssteuer für Elektrofahrzeuge eingeführt. Trotz dieser Einschränkungen sind Elektrofahrzeuge steuerlich immer noch dem Verbrennungsmotor vorzuziehen. Folgende Vorteile können die Elektro­fahrzeuge (CO2-Emissionswert von 0 g/km) gegenüber den herkömmlichen, mit Verbrennungsmotoren betriebenen Fahrzeugen für sich verbuchen:

  • Vorsteuerabzugsfähigkeit: Der volle Vorsteuerabzug steht allerdings nur bei Anschaffungskosten des Pkw bzw. des Kraftrads bis maximal € 40.000 brutto zu. Zwischen € 40.000 und € 80.000 brutto gibt es einen aliquoten Vorsteuerabzug. Kostet das Elektroauto mehr als € 80.000 brutto, so steht kein Vorsteuerabzug zu.

Achtung: Hybridfahrzeuge sind nicht von den Begünstigungen der reinen Elektroautos umfasst.

  • Berechtigt der E-Pkw zum Vorsteuerabzug, gelten einkommensteuerlich nur Anschaffungskosten bis € 33.333 als angemessen, es kann also nur dieser Betrag über die AfA abgeschrieben werden. Kostet das Elektroauto mehr als € 80.000 und steht daher kein Vorsteuerabzug zu, gelten einkommensteuerlich Anschaffungskosten von €  40.000 als angemessen.
  • Die laufenden Kosten, wie z.B. Stromkosten und die Kosten für Stromabgabestellen, sind unabhängig von den Anschaffungskosten voll vorsteuerabzugsfähig.
  • NEU     –    E-Mobilitätsförderung: Im Jahr 2025 wird die Förderung für die Anschaffung von Elektro-Zweiräder für Betriebe und Private (E-Moped, E-Motorrad) angeboten. Die Förderung beträgt zwischen € 950 und € 2.300 (je nach angeschafftem Kraftrad). Hybridfahrzeuge werden nicht gefördert. Des Weiteren wird die E-Ladeinfrastruktur ebenfalls gefördert. Im betrieblichen Bereich wird öffentlich zugängliche sowie nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur gefördert. Intelligente Ladekabel sowie mobile Wallboxen sind dabei nicht umfasst. Die Förderhöhe rangiert hier zwischen € 400 und € 22.500. Im privaten Bereich hingegen werden alle Arten von Ladeinfrastruktur gefördert (inklusive mobile Infrastruktur wie z.B. intelligente Ladekabel). Die Förderung für Private beträgt hier allerdings nur zwischen € 400 und € 1.500.
  • Degressive Abschreibung: Elektrofahrzeuge mit einem Emissionswert von 0 g/km genießen die Vorteile der degressiven Abschreibung (siehe Punkt 1.1).
  • Keine NoVA: Da die NoVA anhand des CO2-Ausstoßes berechnet wird, sind Elektrofahrzeuge mit einem Emissionswert von 0 g/km gänzlich davon befreit.
  • Kein Sachbezug: Für Mitarbeiter, die das arbeitgebereigene Elektroauto privat nutzen dürfen, fällt kein Sachbezug an.
  • Möglichkeit zur Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrags von 15 % (bzw. 22 % ab 1.11.2025 und bis zum 31.12.2026) der (steuerlich angemessenen) Anschaffungskosten.

© Klienten- und KollegenInfo

Rechtsstand: 25.11.25
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Beratung; er ist nicht dazu bestimmt, als Grundlage für die Beratung Dritter zu dienen. Es gelten unsere Rechtlichen Hinweise.

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