Vorsteuererstattung für Drittlandsunternehmen: Stichtag 30. Juni 2026©
Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU können sich in Österreich bezahlte Umsatzsteuer (Vorsteuer) unter bestimmten Voraussetzungen erstatten lassen. Entscheidend ist das genaue Datum: Der Antrag für das Jahr 2025 muss bis spätestens 30. Juni 2026 bei der Finanzverwaltung einlangen.
Diese Frist ist eine Fallfrist. Eine Verlängerung ist ausgeschlossen und auch ein verspäteter Posteingang führt zur Abweisung.
Wer ist erstattungsberechtigt
Antragsberechtigt sind Unternehmen aus Drittländern, die in Österreich weder Sitz noch Betriebsstätte haben und hier keine steuerbaren Umsätze ausgeführt haben (reine Reverse-Charge-Leistungen sind unschädlich). Typischerweise geht es um Vorsteuern aus:
- -Hotel- und Nächtigungskosten
- -Messe- und Veranstaltungsteilnahmen
- -Bewirtung und Restaurantbesuchen
- -Taxi- und öffentlichem Verkehr
- -Wareneinkäufen in Österreich
Antrag, Formular und zuständige Stelle
Anders als für EU-Unternehmen läuft das Drittlandsverfahren nicht elektronisch, sondern papiergebunden. Der Antrag wird mit dem amtlichen Formular U5 und firmenmäßiger Unterschrift beim Finanzamt Österreich, Dienststelle Graz-Stadt, eingebracht. Beizulegen sind:
- die Originalrechnungen und Original-Einfuhrbelege (Kopien werden nicht akzeptiert)
- eine Unternehmerbescheinigung des Ansässigkeitsstaates
- bei Erstanträgen zusätzlich der Fragebogen Verf 18
Die Mindestbeträge betragen 400 Euro für einen unterjährigen Zeitraum (mindestens drei zusammenhängende Monate) und 50 Euro für den Jahres- bzw. Restzeitraum.
Worauf es ankommt
- Voraussetzung ist eine ordnungsgemäße Rechnung im Sinne des § 11 UStG. Fehlerhafte Rechnungen sollten vor Antragstellung korrigiert werden.
- Nicht erstattungsfähig sind unter anderem Vorsteuern aus Kraftstoff (alle Fahrzeugarten) sowie zu Unrecht, etwa in Reverse-Charge-Fällen, ausgewiesene Umsatzsteuer.
- Die Originalbelege müssen körperlich fristgerecht einlangen. Postlaufzeiten aus dem Drittland sind unbedingt einzukalkulieren.
Tipp:
Die frühzeitige Vorbereitung zahlt sich aus, fachlich wie finanziell: Österreich erstattet Vorsteuern auch für Hotel- und Nächtigungskosten, Personenbeförderung sowie Restaurant- und Bewirtungskosten, die viele andere Staaten von der Erstattung ausnehmen. Gerade bei internationalen Geschäftsreisen und Messeauftritten kann das spürbar ins Gewicht fallen. Sammeln Sie die Originalbelege daher rechtzeitig und lassen Sie die Erstattungsfähigkeit einzelner Aufwendungen früh prüfen. Für Unternehmen aus dem EU-Raum gelten eine spätere Frist (30. September) und ein elektronisches Verfahren über FinanzOnline, die Schritte dazu finden Sie in unserem Beitrag „Vorbereitung für EU-Vorsteuererstattung“.
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