Vorsteuerausschluss bei Vermietung einer möblierten Wohnung durch eine Privatstiftung an ihren Stifter und Begünstigten©
§ 12 Abs 2 UStG
VWGH 17. 12. 2025, Ra 2024/13/0033
Ist von Anfang an eine entgeltliche Vermietung einer möblierten Wohnung geplant, ist das Entgelt für die Miete und die Einrichtungsgegenstände als einheitliche Leistung zu betrachten.
Im Hinblick auf die deutlich kürzere Nutzungsdauer von Einrichtungsgegenständen gegenüber dem Gebäude sind jedoch die einzelnen Entgeltskomponenten gesondert zu ermitteln. Dabei ist der bloße Ansatz einer fremdüblichen Miete nicht gleichzuhalten. Die Miete für die Einrichtungsgegenstände ist vielmehr mit dem Betrag anzusetzen, den der Steuerpflichtige hätte aufwenden müssen, um sich die Nutzung dieser Gegenstände im freien Verkehr zu beschaffen (jährliche AfA zuzüglich eines Gewinnzuschlags).
Da das tatsächlich geleistete Mietentgelt weniger als 50% des fremdüblichen Gesamtentgelts (Komponenten für die Überlassung der Wohnung sowie für die Überlassung der Einrichtungsgegenstände) betrug, waren die Vorsteuern aus den mit der Vermietung im Zusammenhang stehenden Vorleistungen nicht abzugsfähig.
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