Vertreterentschädigungen bei Hausbesorgern©
Die Betriebskostenabrechnung ist eine Jahresabrechnung. Der Vermieter ist aufgrund der gesetzlichen Regelungen verpflichtet, bis spätestens 30.6. des Folgejahres eine detaillierte Betriebskostenabrechnung für das Vorjahr zu erstellen.
Bei der Verrechnung der Betriebskosten ist entweder eine Einzel- oder eine Pauschalverrechnung möglich. In der Praxis erfolgt die Verrechnung überwiegend in Form der Jahrespauschalverrechnung. Anspruchsberechtigt auf das Guthaben bzw. zahlungspflichtig für die Nachzahlung ist jene Person, die zum Fälligkeitstermin gerade Mieter ist, unabhängig davon, ob sie im Jahr, über das Abrechnung gelegt wurde, bereits Mieter war.
Tipp: Im Regierungsprogramm ist beim Mieterwechsel eine aliquote BK-Abrechnung vorgesehen.
In dem taxativ aufgelistetem Katalog der Betriebskosten ist auch der Beitrag für die Hausbesorgerarbeiten enthalten, daneben auch für Reinigungsmittel, Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung, Rückstellung für Abfertigungsgesetz, etc.
In einer Entscheidung (VwGH 22.1.2025, RO 2023/13/0009) des Höchstgerichtes wurde über eine Entschädigungszahlung für die urlaubsbedingte Vertretung (§ 17 Abs 1 HBG) klargestellt, dass diese steuerpflichtige Arbeitslohn darstellt, dem gegenüber die von der Hausbesorgerin an eine Kollegin getätigten Zahlungen als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.
Bei der Jahrespauschalabrechnung hat den Mieten 12 gleich hohe Akontierungen auf die Betriebskosten des laufenden Jahres zu Leisten. Die Vorschreibung darf um höchstens 10% höher sein als die tatsächlichen Betriebskosten des Vorjahres.
© Stingl Steuer- & Immobilienberatung
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