Stingl Infos.
30.06.2026

Teil 8: Berichtigungen in UVA, ZM und Jahreserklärung©

Info für Immobilien

In der letzten Folge unserer Stingl-Info-Serie zu „Umsatzsteuerrechtliche Fehler erkennen“ behandeln wir, wie Korrekturen von bereits beim Finanzamt eingereichten Steuererklärungen erfolgen können, wenn sich herausstellt, dass diese fehlerhaft sind.

  • -Wurde keine UVA eingereicht, kann das Finanzamt die Steuer schätzen. Zusätzlich kann ein Verspätungszuschlag von bis zu 10% der festgesetzten Abgabe verhängt werden.
  • -Bei einer verspäteten Zahlung wird ein Säumniszuschlag von 2% des nicht rechtzeitig entrichteten Betrages angesetzt (eine Erhöhung auf 4% ist bei qualifizierter Verspätung möglich).
  • -Seit Juli 2022 fallen Umsatzsteuerzinsen an, wenn eine Festsetzung erst ab dem 91. Tag der Fälligkeit erfolgt.

Wurde eine falsche bzw. unvollständige UVA eingereicht, ist grundsätzlich der betroffene Voranmeldungszeitraum zu korrigieren. Korrekturen einer bereits eingereichten UVA sind bis zum Fälligkeitszeitpunkt des jeweiligen Voranmeldungszeitraums möglich. Laut VwGH stellt auch eine nur vorübergehende bzw. bloß beantragte Steuerverkürzung durch eine zu niedrige Umsatzsteuerzahllast in einer UVA bereits einen Tatbestand der Abgabenhinterziehung dar.

Neben der Möglichkeit zu einer einmaligen Korrektur über die Funktion „Umsatzsteuervoranmeldung inkl. Berichtigung“ in FinanzOnline gibt es noch folgende Optionen:

  • -schriftlich an das Finanzamt
  • -elektronisch über FinanzOnline („sonstiger Antrag“) oder
  • -im Rahmen der Umsatzsteuerjahreserklärung, wenn die Korrekturen erst durch Umbuchungen im Zuge des Jahresabschlusses notwendig geworden sind

Ergeben sich bei der Korrektur höhere Nachzahlungen, ist es ratsam gegenüber dem Finanzamt eine Offenlegung vorzunehmen und die Verfehlung zu erläutern. In drastischen Fällen muss eine ordnungsgemäße Selbstanzeige eingebracht werden, um eine strafbefreiende Wirkung zu erzielen. Jedenfalls empfehlen wir in solch einem Fall möglichst rasch zu handeln.

Sollten zum Zeitpunkt der Fälligkeit noch Belege oder Informationen fehlen, besteht auch die Möglichkeit eine individuelle Verlängerung der Abgabefrist zu beantragen. Dieser Antrag muss allerdings innerhalb der laufenden Frist gestellt werden und sachlich begründet sein, hat jedoch keinen Einfluss auf die rechtzeitige Entrichtung der Zahllast. Sollte eine Zahlung nicht fristgerecht erfolgen können, muss ein Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung gestellt werden.

Wichtig ist auch immer eine Korrektur einer möglichen ZM (Zusammenfassende Meldung bei grenzüberschreitenden Sachverhalten) zu prüfen.

Tipp:
Umsatzsteuerliche Korrekturen sollten immer mehrere Prüfschritte umfassen: Fehlerart abklären, Zeitraum bestimmen, Rechnung berichtigen, richtige Meldung korrigieren, Zahlung bzw Gutschrift prüfen und alles dokumentieren. So lässt sich vermeiden, dass eine fehlerhafte Rechnung zusätzlich zu einem Melde- oder Finanzstrafproblem wird.

© Stingl Steuer- & Immobilienberatung, auf Vorlage SWK 11/2026, 564

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