Stingl Infos.
16.06.2026

Teil 6: Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 16 UStG©

Info für Immobilien

In diesem Teil der Stingl-Info-Serie „Umsatzsteuerrechtliche Fehler“, geht es darum, dass nicht jede umsatzsteuerliche Korrektur auf einer fehlerhaften Rechnung beruht. Wenn sich im Nachhinein das Entgelt ändert, ist die Bemessungsgrundlage nach § 16 UStG zu berichtigen.

Typische Fälle hierfür sind Skonti, nachträgliche Rabatte, Boni, Mietzinsminderungen oder uneinbringliche Forderungen. Die Umsatzsteuer ist dann an das tatsächlich geschuldete bzw. vereinnahmte Entgelt anzupassen.

Die Berichtigung erfolgt grundsätzlich in jenem Voranmeldungszeitraum, in dem die Änderung des Entgelts eingetreten ist. Umsatzsteuerlich reicht es daher nicht, Forderungen erst im Zuge der Erstellung des Jahresabschlusses zu überprüfen. Gerade bei länger offenen Forderungen ist laufend zu beurteilen, ob bereits eine umsatzsteuerliche Berichtigung vorzunehmen ist.

Verminderung der Bemessungsgrundlage: Der leistende Unternehmer kann die Umsatzsteuer berichtigen, ist dazu aber nicht verpflichtet. Der vorsteuerabzugsberechtigte Leistungsempfänger muss hingegen jedenfalls die bereits geltend gemachte Vorsteuer berichtigen, wenn sich die Bemessungsgrundlage vermindert – unabhängig davon, ob der Leistende seine Umsatzsteuer korrigiert oder nicht.

Erhöhung der Bemessungsgrundlage: Der leistende Unternehmer ist zur Erhöhung der Umsatzsteuer verpflichtet. Der Leistungsempfänger kann eine zusätzliche Vorsteuer nur dann geltend machen, wenn er eine korrigierte Rechnungskorrektur erhält.

Richtiger Zeitpunkt für die Umsatzsteuer-Korrektur

Während im Ertragssteuerrecht bereits bei zweifelhaften Forderungen eine Wertberichtigung zu erfolgen hat, ist für die Korrektur der Umsatzsteuer erforderlich, dass die Forderung uneinbringlich, dh objektiv wertlos ist. Erst die Zahlungsunfähigkeit bzw. eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Zahlungsausfalls bescheinigen eine Uneinbringlichkeit. Im Fall eines Insolvenzverfahrens eines Schuldners gilt die Quote als einbringlich, der Restbetrag kann als uneinbringlich in der letzten UVA vor Insolvenzeröffnung vorgenommen werden (UStR Rz 2405).

Ersetzt eine Versicherung den Ausfall einer Forderung, ist diese Zahlung als Entgelt von dritter Seite zu behandeln. Insoweit ist keine Berichtigung der Umsatzsteuer wegen Uneinbringlichkeit vorzunehmen.

Beispiele:

  1. Eine Hausverwaltung verrechnet dem Geschäftsraummieter eines Vermieters monatlich steuerpflichtige Betriebskostenakonti. Der Mieter bezahlt mehrere Monate nicht und gerät später in Insolvenz. Die Hausverwaltung darf nicht automatisch die gesamte Umsatzsteuer berichtigen. Zunächst ist zu prüfen, ob der Ausfall bereits hinreichend wahrscheinlich ist und mit welcher Quote zu rechnen ist. Nur der voraussichtlich uneinbringliche Teil kann zu einer Berichtigung nach § 16 UStG führen.
  2. Ein Vermieter stellt einem Unternehmer für ein Geschäftslokal monatlich EUR 5.000 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer in Rechnung. Wegen erheblicher Mängel wird später eine Mietzinsminderung von EUR 1.000 netto für einen bestimmten Monat vereinbart. Die Umsatzsteuer ist für diesen Monat entsprechend zu reduzieren. Der Mieter muss spiegelbildlich die geltend gemachte Vorsteuer kürzen.

Tipp:
Entgeltänderungen und Forderungsausfälle sollten umsatzsteuerlich laufend geprüft werden. Entscheidend ist der Voranmeldungszeitraum, in dem die Änderung eintritt bzw der Zahlungsausfall hinreichend wahrscheinlich wird.

© Stingl Steuer- & Immobilienberatung

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