Stingl Infos.
02.06.2026

Teil 4: Unberechtigter Steuerausweis©

Info für Immobilien

In dem 4. Teil unserer Stingl-Info-Serie „Umsatzsteuerrechtliche Fehler“, geht es um unberechtigten Steuerausweis. Er liegt vor, wenn jemand Umsatzsteuer in einer Rechnung ausweist, obwohl er weder eine Lieferung oder sonstige Leistung erbracht hat noch Unternehmer im Sinn des UStG ist.

Typische Fälle sind Rechnungen durch Nichtunternehmer oder Scheinrechnungen ohne tatsächliche Leistungserbringung. Der Rechnungsaussteller schuldet die ausgewiesene Umsatzsteuer, aber der Rechnungsempfänger ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Anders als beim unrichtigen Steuerausweis, sieht das Gesetz für den unberechtigten Steuerausweis keine ausdrückliche Berichtigungsmöglichkeit vor. Nach der Rsp des EuGH kann eine Berichtigung aber zulässig sein, wenn die Gefährdung des Steueraufkommens rechtzeitig und vollständig beseitigt wurde. Praktisch bedeutet das: Es darf kein Steuerschaden verbleiben. Wurde bereits Vorsteuer geltend gemacht, muss diese berichtigt und zurückgezahlt werden.

Beispiele:

  1. Eine Vermieterin erhält von einer Privatperson eine Rechnung über kleinere Reparaturarbeiten mit 20 % Umsatzsteuer. Die Privatperson ist nicht Unternehmer. Die Umsatzsteuer darf daher nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden. Der Rechnungsaussteller schuldet die ausgewiesene Steuer dennoch kraft Rechnungslegung.
  2. Ein Vermieter erhält eine Rechnung über angebliche Vermittlungsleistungen, die tatsächlich nie erbracht wurden. Die Rechnung enthält 20 % Umsatzsteuer. In diesem Fall liegt keine bloß mangelhafte Rechnung vor, sondern ein unberechtigter Steuerausweis. Ein Vorsteuerabzug scheidet aus.

Tipp:
Bei Rechnungen von Privatpersonen, ungewöhnlichen Gutschriften oder bei unklaren Leistungsbeziehungen sollte immer zuerst geprüft werden, ob überhaupt ein leistender Unternehmer und eine tatsächliche Leistung vorliegen. Ein Umsatzsteuerausweis auf einer Rechnung, bedeutet nicht automatisch, dass ein Vorsteuerabzug zusteht.

Nächste Immo-Info: Teil 5: „Rechnungen richtig berichtigen“ erscheint am 9. Mai 2026.

©Stingl Steuer-&Immobilienberatung

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