Steuerschuld kraft Rechnungslegung – wichtige geplante Neuerung für B2C-Rechnungen©
In unserer bereits versendeten Info zum Thema fehlerhafte Rechnungen (https://stingl.com/infos/fehlerhafte-rechnung/) haben wir dargestellt, dass bei Rechnungen zwischen Unternehmer:innen eine sogenannte Steuerschuld kraft Rechnungslegung entstehen kann, wenn Umsatzsteuer – auch irrtümlich – ausgewiesen wird.
Als Folge der aktuellen EuGH-Judikatur („P-GmbH“) soll nun eine gesetzliche Klarstellung (Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz 2025 bereits im Nationalrat eingebracht) erfolgen, die vor allem Rechnungen an Privatkund:innen betrifft.
Was soll sich ändern?
1. Keine Steuerschuld kraft Rechnung mehr bei Rechnungen an Privatpersonen (B2C)
Bei Rechnungen, die an Privatpersonen bzw. Nichtunternehmer:innen ausgestellt werden, soll künftig keine Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung mehr entstehen, selbst wenn fälschlich Umsatzsteuer ausgewiesen wurde.
–> Das bedeutet:
Wird irrtümlich USt ausgewiesen, muss diese nicht allein deshalb ans Finanzamt abgeführt werden, sofern die Leistung klar an eine Privatperson erbracht wurde.
2. Unveränderte Rechtslage bei Rechnungen an Unternehmer:innen (B2B)
Bei Rechnungen an Unternehmer:innen bleibt alles beim Alten:
- Ein falscher oder zu hoher USt-Ausweis führt weiterhin automatisch zu einer Steuerschuld kraft Rechnungslegung.
- Dies gilt auch dann, wenn die empfangende Unternehmerin bzw. der empfangende Unternehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (z.B. Kleinunternehmer:innen, unecht befreite Unternehmer:innen).
–>Fehlerhafte B2B-Rechnungen müssen daher weiterhin unbedingt berichtigt werden.
Tipp:
- B2C-Bereich: Entlastung und geringeres Risiko bei irrtümlichem Steuerausweis.
- B2B-Bereich: Unverändert hohe Anforderungen an korrekte Rechnungslegung.
Erstmals soll es unterschiedlich strenge Anforderungen an die Rechnungslegung an Privatpersonen und Unternehmer:innen geben.
© nach Vorlage KlientenInfo




