Stingl Infos.
16.09.2024

Steuerliche Unterstützung bei Katastrophenschäden – Wir sind für Sie da©

Info für Steuerzahler:innen

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir hoffen von Herzen, dass Sie und Ihre Familie nicht zu stark von den jüngsten Regenfällen und dem Hochwasser betroffen sind. In diesen herausfordernden Zeiten möchten wir Ihnen Mut machen und versichern, dass wir an Ihrer Seite stehen, um Sie bestmöglich zu unterstützen – insbesondere auch in steuerlichen Angelegenheiten, die in solchen Situationen schnell komplex werden können.

Um Sie dabei zu entlasten, wollen wir Ihnen hiermit einen kurzen Überblick über die wesentlichen steuerlichen Erleichterungen bei Katastrophenschäden geben:

  1. Reparaturkosten
    Schäden an privaten Gegenständen (z. B. Haushaltsgeräte oder Elektronik), die durch das Hochwasser verursacht wurden, können als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden, sofern sie der üblichen Lebensführung dienen. Bei betrieblichen Schäden sind die Reparaturkosten als Instandhaltungsaufwendungen absetzbar.
  2. Ersatzbeschaffungen
    Kosten für die Ersatzbeschaffung vollständig zerstörter Vermögensgegenstände sind im Privatvermögen als außergewöhnliche Belastung absetzbar, wenn die Gegenstände der Lebensführung dienen. Dabei ist der Neuwert auf marktübliche Standards begrenzt (z. B. bei Pkw auf 40.000 €). Im Betriebsvermögen gibt es keine solche Beschränkungen.
  3. Beseitigungskosten
    Aufräumarbeiten und Trocknungsgeräte, die zur Schadensbeseitigung genutzt werden, können für den Haupt- oder Zweitwohnsitz sowie im Betriebsvermögen vollständig steuerlich abgesetzt werden. Im Privatbereich erfolgt dies als außergewöhnliche Belastung, im Betriebsvermögen als sonstiger Aufwand.
  4. Steuerliche Begünstigungen für Betriebe
    Unternehmen, die beschädigte Vermögensgegenstände ersetzen oder sanieren, profitieren von der Möglichkeit zur beschleunigten oder degressiven Abschreibung. Außerdem können erneut Investitions- oder Gewinnfreibeträge beantragt werden. Schäden durch höhere Gewalt heben zudem das Erfordernis auf, Vermögensgegenstände über sieben Jahre zu behalten. Auch ökologische Verbesserungen können durch einen Öko-Abzug von 15 % der Sanierungskosten steuerlich gefördert werden.
  5. Nachweise und Abzüge
    Für die Geltendmachung von Katastrophenschäden sind Schadensprotokolle und Rechnungen erforderlich. Versicherungszahlungen, staatliche Zuwendungen oder Spenden kürzen die absetzbaren Kosten. Auch Erlöse aus dem Verkauf von Ersatzbeschaffungen müssen berücksichtigt werden. Darlehenszinsen und Tilgungen für Ersatzbeschaffungen können ebenfalls steuerlich abgesetzt werden.
  6. Zahlungserleichterungen und Fristverlängerungen
    Sollten Sie aufgrund der Hochwasserschäden Schwierigkeiten haben, steuerliche Fristen einzuhalten oder Zahlungen zu leisten, können Fristverlängerungen, Ratenzahlungen oder Stundungen beantragt werden. Auch eine Reduktion von Säumniszuschlägen ist möglich.
  7. Steuerfreiheit von Zahlungen und Spenden
    Zahlungen aus dem Katastrophenfonds oder von gemeinnützigen Organisationen sind steuerfrei. Freiwillige Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden sind ebenfalls steuerfrei, unabhängig davon, ob sie in Form von Geld oder Sachzuwendungen erfolgen. Solche Zuwendungen reduzieren jedoch die steuerlich absetzbaren Kosten für Ersatzbeschaffungen.

Für weitere Informationen besuchen Sie bitte BMF Info 14.6.2024_2024-0.445.738

Abschließend möchten wir Ihnen noch einmal versichern, dass wir in diesen schweren Zeiten für Sie da sind. Falls Sie Fragen zu den steuerlichen Erleichterungen haben oder Unterstützung bei der Abwicklung benötigen, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren. Gemeinsam werden wir die Herausforderungen bewältigen.

Wir wünschen Ihnen und Ihren Angehörigen alles Gute und viel Kraft in dieser schwierigen Zeit.

Ihr Stingl Team

© Basis Info BMF v. 14.06.2024, 2024-0.445.738 & Immolex 2024/270

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