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17.12.2024

Steuer-Info: Mitarbeiterprämie 2024©

Info für Dienstgeber/nehmer:innen

Bis Ende 2024 können österreichische Unternehmen eine abgabenfreie Mitarbeiterprämie von bis zu 3.000 Euro pro Mitarbeiter auszahlen. Hier sind die wichtigsten Eckpunkte:

Voraussetzungen und Rahmenbedingungen

  1. Lohngestaltende Vorschrift: Die Prämie muss auf einer lohngestaltenden Vorschrift basieren.
    1. Unterschied zum Vorjahr: Während die Teuerungsprämie 2023 teilweise ohne Voraussetzungen ausgezahlt werden konnte, gilt für 2024, dass der gesamte Betrag an lohngestaltende Vorschriften gebunden ist.
  2. Kollektivverträge (KV):
    1. In einigen KVs ist die Prämie bereits geregelt (z.B. KV Spedition und Logistik bis 700 Euro, KV Telekom-Unternehmen bis 1.500 Euro).
    2. Falls keine Regelung im KV vorhanden ist, ist eine abgabenfreie Auszahlung nicht möglich. Derzeit werden viele KVs entsprechend angepasst.
  3. Mitarbeiterkreis: Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen berücksichtigt werden. Eine sachliche Differenzierung (z.B. nach Arbeitszeit) ist zulässig.

Weitere Voraussetzungen

  1. Zusätzliche Zahlung: Die Prämie muss zusätzlich zum üblichen Gehalt gewährt werden; Gehalts- oder Prämienumwandlungen sind unzulässig.
  2. Kombination mit Gewinnbeteiligung: Die Summe aus Mitarbeiterprämie und Gewinnbeteiligung darf 3.000 Euro nicht überschreiten. Überschreitungen unterliegen Sozialversicherung, Lohnsteuer und Lohnnebenkosten.
  3. Vermerk in der Lohnverrechnung: Die Auszahlung muss am Jahreslohnkonto (L16) erfasst werden.

Fazit

Um die abgabenfreie Prämie nutzen zu können:

  1. Prüfen Sie Ihren Kollektivvertrag auf entsprechende Regelungen.
  2. Formulieren Sie die Vereinbarung eindeutig.
  3. Informieren Sie Ihre Lohnverrechnung über die Auszahlung.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Umsetzung!

Weitere Informationen

  1. Finanzministerium: Mitarbeiterprämie 2024 (Anfragebeantwortung vom 20.2.2024)
  2. Finanzministerium: Mitarbeiterprämie bei Arbeitskräfteüberlassung und kollektivvertraglicher Ermächtigung (Anfragebeantwortung vom 10.1.2024)

©Stingl Steuer- & Immobilienberatung GmbH & Co KG

Rechtsstand: 17.12.24
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Beratung; er ist nicht dazu bestimmt, als Grundlage für die Beratung Dritter zu dienen. Es gelten unsere Rechtlichen Hinweise.

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