Sorgfaltspflichten im Baugewerbe©
Mit Einkommensteuerbescheid für 2020 wurden vom Revisionswerber, einem kleinen Bauunternehmer, geltend gemachte Subunternehmerhonorare nicht anerkannt, da es sich bei der beauftragten GmbH um ein Scheinunternehmen handelte. Das BFG forderte im Beschwerdeverfahren zur Empfängerbenennung gemäß § 162 BAO auf und stellte fest, dass der Revisionswerber die im Baubereich übliche Sorgfalt nicht eingehalten hatte. Die Prüfung der vorliegenden Gewerbeberechtigung und des Firmenbuchs, das Anfertigen einer Kopie des Reisepasses des handelsrechtlichen Geschäftsführers, die Kontrolle der behördlichen Meldung des Geschäftsführers sowie der Nachweis für die uneingeschränkte UID-Nummer, wurden als nicht ausreichend befunden.
Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen. Der VwGH (v. 18.11.2024, Ra 2024/13/0051) bestätigte: Wer sich ohne ausreichende Prüfung auf Scheinunternehmen einlässt, trägt die steuerlichen Folgen.
Auch bei Insolvenzverfahren oder Sanierungen entbindet eine Fremdverwaltung nicht von den Sorgfaltspflichten!
Diese strenge Judikatur des VwGH bringt zwar mehr Rechtssicherheit, sie stellt jedoch gerade kleine Bauunternehmen sowie Vermieter und Immobilienverwalter vor erhebliche bürokratische Herausforderungen. Eine gesetzliche Präzisierung der Sorgfaltspflichten wäre wünschenswert!
Tipp:
Unternehmer sollten bei der Beauftragung von Subunternehmern systematisch vorgehen: Firmenbuchauszug, Gewerbeberechtigung, UID-Nummer, Identitätsprüfung des Geschäftsführers, Anmeldung der Mitarbeiter sowie eine lückenlose Dokumentation der Arbeitsleistungen sind unerlässlich.

© Stingl Stingl- & Immobilienberatung