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13.03.2026

Rechtsanwalt & Stiftungsvorstand als einheitlicher Betrieb©

Info für Selbständige

Das BFG 8.1.2026, RV/6100105/2020 hatte kürzlich zu entscheiden, ob ein Rechtsanwalt, der auch als Stiftungsvorstand tätig war, eine oder zwei Betriebe führte.

Sachverhalt

Ein Rechtsanwalt war zunächst für eine AG tätig und berichtete an deren Aufsichtsratsvorsitzenden. Jahre später wurde er Stiftungsvorstand einer Privatstiftung, deren Hauptstifter eben dieser Aufsichtsratsvorsitzende war.

Die Stiftungsvorstandstätigkeit wurde teilweise in den Kanzleiräumlichkeiten unter Nutzung des Kanzleisekretariats ausgeübt.

In der Steuererklärung wurden zwei Betriebe erklärt:

  • Rechtsanwaltskanzlei –> Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
  • Stiftungsvorstand –> Basispauschalierung

Entscheidung des BFG

Finanzamt und BFG beurteilten die Tätigkeiten als einheitlichen Betrieb.

Ausschlaggebend waren insbesondere:

  • dieselbe persönliche Qualifikation,
  • der sachliche Zusammenhang zwischen anwaltlicher Tätigkeit und Bestellung zum Stiftungsvorstand,
  • die Nutzung der selben Infrastruktur,
  • die Verkehrsauffassung.

Die Honorare aus der Stiftungsvorstandstätigkeit waren daher im Rahmen der Kanzlei-Gewinnermittlung zu erfassen. Eine getrennte Pauschalierung war nicht zulässig.

Tipp:
Wer neben einer freiberuflichen Tätigkeit eine Funktion als z.B. Stiftungsvorstand, Aufsichtsrat oder Beirat übernimmt und eine getrennte steuerliche Behandlung anstrebt, sollte prüfen, ob tatsächlich eine organisatorische und wirtschaftliche Trennung besteht. Eine getrennte Kontoführung oder unterschiedliche Verbuchung reicht hierfür lt. BFG nicht aus. Entscheidend ist die tatsächliche organisatorische und wirtschaftliche Trennung. Ist diese gegeben, droht die Zusammenfassung zu einem einheitlichen Betrieb, was zur Aberkennung der gesondert geführten Basispauschalierung für die Stiftungsvorstandstätigkeit führt.

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