Stingl Infos.
30.01.2026

Office Regelung neu im OECD-Musterabkommen 2025©

Info für Dienstgeber/nehmer:innen

Die OECD hat am 19.11.2025 das Update des OECD-Musterabkommens samt Musterkommentar veröffentlicht. Ein Schwerpunkt liegt auf der Betriebsstättenbegründung durch grenzüberschreitende Telearbeit bzw. Homeoffice.

Kernaussagen:

-Ein Homeoffice gilt grundsätzlich als fester Ort.

-Bei unter 50 % Arbeitszeit pro Jahr im Homeoffice wird keine Betriebsstätte begründet.

-Wird 50 % und mehr der Arbeitszeit pro Jahr im Homeoffice verbracht, entsteht eine Betriebsstätte dann,

  • wenn die Tätigkeit wirtschaftlich begründet ist (zB Kundenkontakte, operative Tätigkeiten vor Ort).
  • nicht wirtschaftlich begründet sind Tätigkeiten aus persönlichen Gründen oder zur bloßen Kostenersparnis.

-Tätigkeiten, die vorbereitend oder hilfsweise sind, begründen keine Betriebsstätte.

-Allein die Nutzung von Ferienwohnungen oder Zweitwohnsitze begründet keine Betriebsstätte.

Ob diese Regelungen auch für Führungskräfte gelten, ist nicht explizit geregelt.

Tipp:

– Homeoffice-Modelle sollten genau vertraglich geregelt sein.

– Arbeitszeiten sind zu dokumentieren.

– Bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten ist frühzeitig zu prüfen, ob die Tätigkeit tatsächlich markt- oder kundenbezogen ist.

– Bei Führungskräften ist gegebenenfalls eine genauere Prüfung vorzunehmen.

© Stingl Steuer- & Immobilienberatung

Rechtsstand: 30.01.26
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Beratung; er ist nicht dazu bestimmt, als Grundlage für die Beratung Dritter zu dienen. Es gelten unsere Rechtlichen Hinweise.

Schreiben Sie uns!

    Jetzt bewerben!

    Als dynamisches Unternehmen und attraktiver Arbeitgeber sind wir stets auf der Suche nach kompetentem Zuwachs für unser Team.

    Stingl-Top Audit Steuerberatung

    Jetzt bewerben

    Stingl Immobilien & Top Haus

    Jetzt bewerben