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28.11.2025

Öko-Zuschlag Wohngebäude©

Info für Unternehmer:innen

Im Jahr 2024 wurde ein befristeter sogenannter Öko-Zuschlag für Wohngebäude eingeführt, der – angelehnt an das Öko-Sonderausgabenpauschale für Private – klimafreundliche Investitionen in Wohngebäude auch für den betrieblichen bzw. außerbetrieblichen (Vermietung und Verpachtung) Bereich fördert.

Für den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem oder thermisch-energetische Sanierungen eines Wohngebäudes können zusätzlich 15 % der Aufwendungen als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten geltend gemacht werden.

Im betrieblichen Bereich kann der Öko-Zuschlag nur im Jahr 2024 oder 2025 geltend gemacht werden (auch noch in einem abweichenden Wirtschaftsjahr 2025/2026). Der Öko-Zuschlag kann nicht mit dem Investitionsfreibetrag kombiniert werden.

Im außerbetrieblichen Bereich kann der Öko-Zuschlag für Aufwendungen geltend gemacht werden, die in den Jahren 2024 oder 2025 anfallen. Werden die zugrunde liegenden Aufwendungen verteilt berücksichtigt (z.B. Instandsetzung), kann der Öko-Zuschlag entweder zur Gänze sofort oder entsprechend der Verteilung berücksichtigt werden. Daher ist es theoretisch möglich, einen Öko-Zuschlag bei entsprechender Verteilung auch in Jahren nach 2025 zu berücksichtigen.

© Klienten- und KollegenInfo

Rechtsstand: 28.11.25
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Beratung; er ist nicht dazu bestimmt, als Grundlage für die Beratung Dritter zu dienen. Es gelten unsere Rechtlichen Hinweise.

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