Stingl Infos.
19.11.2025

Neuregelung des geringfügigen Zuverdienstes bei Arbeitslosigkeit ab 2026©

Info für Dienstgeber/nehmer:innen

Ab dem kommenden Jahr tritt eine wesentliche gesetzliche Änderung in Kraft: Die Kombination von Arbeitslosengeldbezug und geringfügiger Beschäftigung wird – abgesehen von einigen klar definierten Ausnahmen – nicht mehr zulässig sein.
Hier bringen wir Ihnen einen Überblick der künftigen Rahmenbedingungen, Übergangsregelungen sowie über mögliche Unterstützungsangebote seitens des AMS.

1. Neuregelung für geringfügig Beschäftigte mit AMS-Leistungsbezug

Für Betriebe bedeutet die Gesetzesänderung, dass geringfügige Beschäftigungsverhältnisse von Personen mit Arbeitslosengeld- oder Notstandshilfebezug – sofern kein Ausnahmefall vorliegt – spätestens bis zum 31. Jänner 2026 beendet werden müssen.

Wird das Dienstverhältnis nicht zeitgerecht beendet, verlieren die betroffenen Personen rückwirkend ab 1. Jänner 2026 ihren AMS-Leistungsanspruch. Dies kann zu erheblichen finanziellen Risiken für die Betroffenen führen. Wir empfehlen daher rechtzeitige Gespräche mit entsprechenden Mitarbeiter:innen.

2. Gesetzlich vorgesehene Ausnahmefälle

Die Neuregelung enthält vier Ausnahmen, in denen eine geringfügige Beschäftigung weiterhin möglich ist:

  1. Vorbeschäftigung:
    Personen, die mindestens 26 Wochen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit geringfügig zusätzlich zu einer vollversicherten Beschäftigung gearbeitet haben, dürfen diese Tätigkeit fortsetzen.
  2. Langzeitarbeitslose (einmalig befristet):
    Ein einmaliger geringfügiger Zuverdienst ist für 26 Wochen erlaubt.
  3. Langzeitarbeitslose über 50 Jahre oder mit Behinderung ab 50 %:
    Diese Personengruppe darf eine geringfügige Beschäftigung zeitlich unbegrenzt ausüben.
  4. Personen nach längerer Krankheit:
    Wer mindestens 52 Wochen Kranken-, Rehabilitations- oder Umschulungsgeld bezogen hat, darf einmalig für 26 Wochen geringfügig arbeiten.

3. Übergangsregelung

Für die Ausnahmefälle 2 und 4 gilt eine Übergangsfrist:
Die geringfügige Beschäftigung muss bis spätestens 1. Juli 2026 beendet werden, um weiterhin AMS-Leistungen beziehen zu können.

Für die Ausnahmefälle 1 und 3 bestehen keine zeitlichen Einschränkungen.

4. Auswirkungen für Unternehmen

Die Neuregelung kann arbeitsrechtlich und organisatorisch neue Herausforderungen mit sich bringen. Gleichzeitig geht der Gesetzgeber – vor dem Hintergrund des Arbeits- und Fachkräftemangels – von positiven Effekten für den Arbeitsmarkt aus.

Wir empfehlen jetzt zu prüfen welche MitarbeiterInnen davon betroffen sind und welche Potenziale vorhanden sind, um den Personalbedarf anders zu decken.

Das AMS unterstützt hierbei auch gerne unter:
www.ams.at/arbeitsuchende/arbeitslos-was-tun/arbeitslos-geringfuegig-beschaeftigt

© Stingl Steuer- & Immobilienberatung nach Vorlage AMS

Rechtsstand: 19.11.25
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Beratung; er ist nicht dazu bestimmt, als Grundlage für die Beratung Dritter zu dienen. Es gelten unsere Rechtlichen Hinweise.

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