Maßnahmen vor Jahresende 2024 für Unternehmer:innen©
In durchaus turbulenten Zeiten sollte der näher rückende Jahreswechsel auch dieses Mal wieder zum Anlass für einen Steuer-Check genommen werden. Denn es finden sich regelmäßig Möglichkeiten, durch gezielte Maßnahmen legal Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen.
Forschungsförderung – Forschungsprämie
Die Forschungsprämie von 14 % ist als Steuergutschrift konzipiert und wirkt daher sowohl in Gewinn- als auch in Verlustjahren. Überdies sind die Forschungsaufwendungen unabhängig von der Inanspruchnahme der Forschungsprämie steuerlich abzugsfähig. Die für die Prämie relevanten Forschungsaufwendungen können Personal- und Materialaufwendungen für F&E-Tätigkeiten, Gemeinkosten, Finanzierungskosten und unmittelbar der Forschung und Entwicklung dienende Investitionen (einschließlich der Anschaffung von Grundstücken) umfassen. Die Forschungsprämie ist für die Eigenforschung (diese muss im Inland erfolgen) der Höhe nach nicht gedeckelt. Für die Geltendmachung der Forschungsprämie ist die Vorlage eines positiven Gutachtens der FFG (Anforderung über FinanzOnline) erforderlich. Im Gegensatz dazu ist die Bemessungsgrundlage für Auftragsforschung – Voraussetzung ist wiederum, dass es sich um inländische Auftragnehmer:innen handelt – bei den Auftraggeber:innen mit 1.000.000 € begrenzt. Die Vorlage eines FFG-Gutachtens ist bei der Auftragsforschung nicht erforderlich. Im Rahmen der Bemessungsgrundlage der eigenbetrieblichen Forschung kann auch ein fiktiver Unternehmer:innenlohn angesetzt werden. Dieser beträgt 50 € (zuvor 45 €) pro für Forschung und Entwicklung geleistete Tätigkeitsstunde, maximal 86.000 € pro Person.
Gewinnfreibetrag
Der Gewinnfreibetrag steht allen natürlichen Personen unabhängig von der Gewinnermittlungsart zu und beträgt bis zu 15 % des Gewinnes. Bis zu einem Gewinn von 33.000 € steht jedem Steuerpflichtigen ohne Nachweis ein Grundfreibetrag von 15 % zu; für die Geltendmachung eines höheren Freibetrags sind entsprechende Investitionen erforderlich. Begünstigte Investitionen umfassen grundsätzlich abnutzbare körperliche Anlagen, Wohnbauanleihen bzw. auch andere Wertpapiere wie z.B. Bundesanleihen, Bank- und Industrieschuldverschreibungen oder bestimmte Investment- und Immobilienfonds (sofern auch zur Deckung von Pensionsrückstellungen geeignet). Die Nutzungsdauer bzw. Behaltefrist beträgt jeweils 4 Jahre. Scheiden dem Betrieb gewidmete Wertpapiere vor dem Ablauf von 4 Jahren aus, so kann eine Ersatzbeschaffung durch Realinvestitionen erfolgen bzw. ist bei vorzeitiger Tilgung eine Wertpapierersatzanschaffung binnen 2 Monaten möglich. Bei Inanspruchnahme einer Betriebsausgabenpauschalierung steht nur der Grundfreibetrag zu (dies gilt auch bei der Pauschalierung für Kleinunternehmer:innen). Der Gewinnfreibetrag vermindert auch die GSVG-Bemessungsgrundlage und somit neben der Steuerbelastung auch die Sozialversicherungsbelastung. Der Gewinnfreibetrag wird für Gewinne ab von 33.000 € bis 178.000 € auf 13 % reduziert und beträgt zwischen 178.000 € und 353.000 € 7 %, zwischen 353.000 € und 583.000 € nur mehr 4,5 %, für den darüber hinaus gehenden Teil der Gewinne entfällt der Freibetrag zur Gänze. Der Freibetrag beträgt daher maximal 46.400 €.
Investitionsfreibetrag ausnützen
Seit 2023 kann für die Anschaffung oder Herstellung von bestimmten Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von zumindest 4 Jahren ein Investitionsfreibetrag von 10 % bzw. für ökologische Investitionen von sogar 15 % geltend gemacht werden. Die Basis für den Investitionsfreibetrag ist jährlich mit 1 Mio. € begrenzt, so dass sich durch ein gezieltes Vorziehen oder Verschieben von Investitionen Gestaltungsmöglichkeiten ergeben. Für Wirtschaftsgüter, für die ein Gewinnfreibetrag geltend gemacht wird, steht kein Investitionsfreibetrag zu.
Ersatzbeschaffungen bei Veräußerungsgewinnen von Anlagen
Natürliche Personen können die Versteuerung von Veräußerungsgewinnen für mindestens sieben Jahre im Anlagevermögen gehaltene Wirtschaftsgüter durch (eingeschränkte) Übertragung auf die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten von Neuinvestitionen einer sofortigen Besteuerung entziehen (Steuerstundungseffekt).
Beachtung der Umsatzgrenze für Kleinunternehmer:innen
Diese Umsatzsteuerbefreiung (ohne Vorsteuerabzug) ist nur bei einem Jahresnettoumsatz von bis zu 35.000 € möglich. Seit 1.1.2017 müssen für die Kleinunternehmer:innengrenze bestimmte steuerfreie Umsätze (z.B. aus ärztlicher Tätigkeit oder als Aufsichtsrät:in) nicht mehr berücksichtigt werden. Maßgebend für die Kleinunternehmer:innenbefreiung ist, dass das Unternehmen im Inland betrieben wird. Unternehmer:innen, die Gefahr laufen, diese Grenze im Jahr 2024 zu überschreiten, sollten – sofern möglich – den Abschluss der Leistungserbringung auf 2025 verschieben. Ein Verschieben lediglich des Zahlungseingangs ist nicht ausreichend für die Einhaltung der Kleinunternehmer:innengrenze. Ab 2025 beträgt die Umsatzgrenze 42.000 € (Bruttogrenze). Die Kleinunternehmer:innenregelung ist dann grundsätzlich auch auf Unternehmer:innen aus anderen EU-Mitgliedstaaten anzuwenden.
Netzkarten für Selbständige
Seit 2022 können Selbständige (nicht auf andere übertragbare) Netzkarten für den öffentlichen Verkehr im Ausmaß von 50 % der Ausgaben pauschal als Betriebsausgaben absetzen, sofern diese auch für betriebliche Fahrten verwendet werden.
Aufbewahrungspflichten
Mit 31.12.24 endet grundsätzlich die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Geschäftsunterlagen des Jahres 2017. Weiterhin aufzubewahren sind Unterlagen, welche für ein anhängiges Abgaben- oder sonstiges behördliches/gerichtliches Verfahren von Bedeutung sind. Unterlagen für Grundstücke bei Vorsteuerrückverrechnung sind 12 Jahre lang aufzubewahren. Dienen Grundstücke nicht ausschließlich unternehmerischen Zwecken und wurde beim nichtunternehmerischen Teil ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen, verlängert sich die Aufbewahrungspflicht unter gewissen Voraussetzungen auf 22 Jahre. Die Aufbewahrungspflicht für Unterlagen i.Z.m. Grundstücken beträgt auch 22 Jahre, wenn mit der Vermietung zu Wohnzwecken bzw. unternehmerischen Nutzung ab 01.04.2012 begonnen wurde. Keinesfalls sollten Unterlagen vernichtet werden, die zur Beweisführung z.B. bei Produkthaftung, Eigentums-, Bestands- und Arbeitsvertragsrecht dienen.
Abzugsfähigkeit von Spenden
Spenden aus dem Betriebsvermögen an bestimmte Forschungseinrichtungen und der Erwachsenenbildung dienende Lehreinrichtungen wie auch Universitäten können bis zu einem Maximalbetrag von 10 % des Gewinnes Betriebsausgabe sein. Zusätzlich und betragsmäßig unbegrenzt können auch Geld- und Sachspenden, die mit der Hilfestellung bei Katastrophenfällen zusammenhängen, geltend gemacht werden, sofern sie der Werbung dienen. Auch Spenden für mildtätige Zwecke, Tierschutz und an freiwillige Feuerwehren sind als Betriebsausgabe absetzbar. Wesentlich ist mitunter, dass die Spenden empfangende Organisation bzw. der Spendensammelverein in der BMF-Liste aufscheint und dass die Spende im Jahr 2024 geleistet wurde. Seit 2024 können unter gewissen Voraussetzungen (Gemeinnützigkeit) auch Spenden an Schulen, Kindergärten, Kultureinrichtungen oder Sportvereine abgesetzt werden. Eine doppelte Berücksichtigung einer bestimmten Spende als Betriebsausgabe und als Sonderausgabe ist nicht möglich.Zu beachten ist auch, dass betriebliche und private Spenden zusammen das Maximum von 10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht überschreiten dürfen. Seit dem Jahr 2024 ist auch die Zuwendung von Lebensmitteln an begünstigte mildtätige Einrichtungen einkommensteuerlich steuerneutral möglich.
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