Stingl Infos.
10.12.2024

Maßnahmen vor Jahresende 2024 Dienstgeber/nehmer:innen©

Info für Dienstgeber/nehmer:innen

Für Arbeitgeber:innen:

Lohnsteuer- und beitragsfreie Zuwendungen an Dienstnehmer:innen (pro Dienstnehmer:in p.a.)

  • Betriebsveranstaltungen (z.B. Weihnachtsfeier) 365 €;
  • Sachzuwendungen (z.B. Weihnachtsgeschenk) 186 €;
  • Klimaticket: Seit 1.7.2022 ist die gänzliche oder teilweise Übernahme von Wochen-, Monats- oder Jahreskarten für öffentliche Verkehrsmittel steuerfrei möglich. Dazu zählt auch das Klimaticket;
  • Freiwillige soziale Zuwendungen an den Betriebsratsfonds sowie zur Beseitigung von Katastrophenschäden;
  • Kostenlose oder verbilligte Benützung von Einrichtungen und Anlagen, die Arbeitgebende allen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmenden zur Verfügung stellen (z.B. Kindergärten, Sportanlagen oder Betriebsbibliotheken, nicht aber ein vergünstigtes Fitnesscenter oder Garagenabstellplätze);
  • Zukunftssicherung (z.B. Er- und Ablebensversicherungen, Krankenversicherungen, Anteile an Pensionsinvestmentfonds oder Pensionskassenbeiträge) bis 300 €;
  • Freie oder verbilligte Mahlzeiten und Getränke am Arbeitsplatz von bis zu 8 € pro Arbeitstag;
  • Zuschuss für Kinderbetreuungskosten 2.000 € (pro Kind);
  • Mitarbeiter:innenrabatte auf Produkte des Unternehmens, die nicht höher als 20 % sind, führen zu keinem Sachbezug. Diese 20 % sind eine Freigrenze, d.h. wird ein höherer Rabatt gewährt, liegt prinzipiell ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor, von dem im gesamten Kalenderjahr nur 1.000 € (Freibetrag) steuerfrei sind;
  • Mitarbeiter:innenbeteiligung: für den Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Unternehmensanteilen an Mitarbeiter:innen besteht ein jährlicher Freibetrag pro Mitarbeiter:in i.H.v. 3.000 €. Seit dem 1.1.2018 gibt es auch die Möglichkeit der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Aktien bis zu einem Wert von 4.500 € pro Jahr in steuer- und sozialversicherungsbefreiter Form. Voraussetzung ist, dass eine Mitarbeiter:innenbeteiligungsstiftung die Aktien bis zum Ende des Dienstverhältnisses treuhändig verwaltet;
  • Mitarbeiter:innengewinnbeteiligung: Eine Gewinnbeteiligung von bis zu 3.000 € im Kalenderjahr kann steuerfrei (nicht aber sozialversicherungsfrei) ausbezahlt werden;
  • Steuerfreie Mitarbeiter:innenprämie (im Vorjahr noch „Teuerungsprämie“): im Ausmaß von bis zu 3.000 € kann im Jahr 2024 eine Mitarbeiter:innenprämie ausbezahlt werden, für die keine Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge oder Dienstgeber:innenabgaben anfallen. Auf die Grenze von 3.000 € sind Zahlungen aus der zuvor genannten Mitarbeiter:innengewinnbeteiligung anzurechnen, so dass hier eine gewisse Konkurrenz besteht.

Für Arbeitnehmer:innen:

Werbungskosten noch vor Jahresende bezahlen:

Ausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der nichtselbständigen Tätigkeit stehen, müssen noch vor dem 31.12.24 entrichtet werden, damit sie 2024 von der Steuer abgesetzt werden können. Oftmals handelt es sich dabei um berufsbedingte Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosten. Werbungskosten sind entsprechend nachzuweisen (Rechnungen, Quittungen, Fahrtenbuch) und nur zu berücksichtigen, sofern sie insgesamt 132 € (Werbungskostenpauschale) übersteigen. Überdies können die Kosten für die Anschaffung ergonomisch geeigneten Mobiliars fürs Home-Office (z.B. Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) von bis zu 300 € als zusätzliche Werbungskosten geltend gemacht werden. Auch ohne Nachweis der Kosten können pauschal 3 € pro Home-Office-Tag (für maximal 100 Tage) als Werbungskosten abgesetzt werden.

Arbeitnehmer:innenveranlagung 2019 bzw. Antrag auf Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer:

Neben der Pflichtveranlagung (z.B. nicht-lohnsteuerpflichtige Einkünfte von mehr als 730 € p.a.) gibt es auch die Antragsveranlagung, aus der ein Steuerguthaben zu erwarten ist. Dieser Antrag ist innerhalb von 5 Jahren zu stellen. Für das Jahr 2019 läuft die Frist am 31.12.2024 ab. Dabei können Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen etc. geltend gemacht werden, die im Rahmen des Freibetragsbescheids noch nicht berücksichtigt wurden. Weitere gute Gründe für eine Arbeitnehmer:innenveranlagung sind z.B. zu Unrecht einbehaltene Lohnsteuer, der Anspruch auf Negativsteuer bei geringen Bezügen, die Nichtberücksichtigung des Pendler:innenpauschales oder der unterjährige Wechsel der Arbeitgeber:in bzw. nichtganzjährige Beschäftigung.

Rückerstattung von Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträgen bei Mehrfachversicherung:

Wurden im Jahr 2021 aufgrund einer Mehrfachversicherung über die Höchstbeitragsgrundlage hinaus Beiträge entrichtet, ist ein Antrag auf Rückzahlung der Krankenversicherungs- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge bis 31.12.24 möglich. Für Pensionsbeiträge ist die Rückerstattung an keine besondere Frist gebunden. Rückerstattete Beiträge sind im Jahr der Rücküberweisung grundsätzlich einkommensteuerpflichtig.

©Klienten-Info

Rechtsstand: 10.12.24
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Beratung; er ist nicht dazu bestimmt, als Grundlage für die Beratung Dritter zu dienen. Es gelten unsere Rechtlichen Hinweise.

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