Mantelkauf: VwGH verschärft die Regeln für Verlustvorträge beim Anteilskauf©
In unserer Info vom 17.12.2024 Mantelkauf und Geschäftsführung haben wir berichtet, wann Verlustvorträge beim Kauf einer GmbH untergehen. Der VwGH (24.06.2025, Ro 2023/15/0031) hatte sich neuerlich mit den Voraussetzungen eines Mantelkaufs auseinanderzusetzen. Nach § 8 Abs 4 Z 2 lit c KStG gehen Verlustvorträge unter, wenn sich die organisatorische und wirtschaftliche Struktur sowie auch die Gesellschafterstruktur einer Gesellschaft wesentlich ändern. Der VwGH stellt nun klar, dass die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit und nicht der Firmenbuch-Wortlaut zählt. Es kann daher auch ein Anteilserwerb von nur 55 % schädlich sein.
Sachverhalt
Eine 2007 gegründete GmbH war im Ankauf, in der Entwicklung und in der Verwertung von Immobilien tätig. Aus einem nicht verwirklichten Wohnbauprojekt stammten hohe Verluste. Ab 2010 war die Gesellschaft weitgehend vermögenslos und inaktiv. 2012 erwarb eine Käufergesellschaft 55 % der Anteile, wobei der Gründer mit 45 % beteiligt blieb. Der vom Erwerber bestellte Geschäftsführer war allein vertretungsbefugt, der Gründer war nur gemeinsam zeichnungsberechtigt. Ab 2014 vermittelte die Gesellschaft Beteiligungen an Immobilienprojekten, erzielte Gewinne und verrechnete sie mit den alten Verlusten. Das Finanzamt versagte den Verlustabzug wegen Mantelkaufs. Das BFG gab hingegen der Gesellschaft recht, da die Branche dieselbe geblieben war und nur 55 % der Anteile übertragen worden waren.
Entscheidung des VwGH
Der VwGH hob das Erkenntnis wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit auf:
- Für die wirtschaftliche Struktur zählt der tatsächliche Unternehmensgegenstand und nicht der satzungsmäßige. Es macht einen wesentlichen Unterschied, dass keine Bauträgertätigkeit mehr erfolgte, sondern nur noch eine reine Vermittlung von Immobilienprojekten.
- Auch der deutliche Vermögensaufbau nach der weitgehend vermögenslosen (Liquidations)phase fiel ins Gewicht.
- Die 75-% Grenze für die Gesellschafterstruktur ist nur als Richtwert zu sehen. Entscheidend sind die rechtlichen und faktischen Einflussmöglichkeiten.
- Die drei Strukturmerkmale müssen nicht gleich stark ausgeprägt sein. Nur wenn ein Merkmal zur Gänze fehlt, scheidet ein Mantelkauf aus.
Das BFG muss nun neuerlich entscheiden und dabei das Gesamtbild der Verhältnisse würdigen.
Tipp:
Der VwGH hat der starren 75-%-Grenze eine Absage erteilt. Im Rahmen einer Tax Due Diligence haben immer alle drei Strukturmerkmale nach dem Gesamtbild geprüft zu werden: die tatsächliche Tätigkeit vor und nach dem Erwerb, die Vermögensentwicklung, die Geschäftsführung und die faktischen Einflussmöglichkeiten des Erwerbers.
Gerne beurteilen wir für Sie vor einem Anteilskauf, ob die Verlustvorträge der Zielgesellschaft einem Mantelkauf-Risiko ausgesetzt sind.
© Stingl Steuer-& Immobilienberatung




