Stingl Infos.
24.09.2026

Investitionen noch im Jahr 2026 durchführen©

Info für Unternehmer:innen

Derzeit steht der Finanzminister auf der Bremse, in den laufenden Nachrichten gibt es in steuerlicher Hinsicht eigentlich nur „bad news“. Aber nicht vergessen: Bis 31. Dezember gibt es noch den erhöhten Investitionsfreibetrag.

Investitionsfreibetrag

Wer heuer noch Investitionen in das betriebliche Anlagevermögen durchführt, der kann vom erhöhten Investitionsfreibetrag (IFB) noch profitieren. Daher unbedingt nochmals Investitions- und Finanzierungspläne durchforsten, ob sich bis zum Jahresende noch was umsetzen lässt. Für jährlich maximal 1 Mio Investitionsvolumengibt es neben der laufenden Abschreibung noch zusätzlich den gewinnreduzierenden IFB in Höhe von 20% (ab 1.1.2027 nur mehr 10%) und für ökologisch sinnvolle Investitionen sogar 22% (ab 1.1.2027 nur mehr 15%).

Gefördert werden Anschaffungen und Herstellungen in abnutzbares Anlagevermögen mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren, die in Österreich in einem Betrieb (Betriebstätte) zum Einsatz kommen. Natürlich gibt es zahlreiche Ausnahmen – bitte fragen Sie daher in unserer Kanzlei bei Bedarf nach.

Der IFB steht allen Betrieben bei Investitionen zur Verfügung – also auch für Kapitalgesellschaften! Das ist ein großer Unterschied zum nächsten Themenbereich.

Gewinnfreibetrag

Das Einkommensteuergesetz kennt auch noch ein Steuerzuckerl, welches nur natürlichen Personen zur Verfügung steht, sei es als Einzelunternehmer oder als Gesellschaftler einer Personengesellschaft. Kapitalgesellschaften sind davon ausgeschlossen.

Beim Gewinnfreibetrag gibt es zwei Stufen: Die erste Stufe ist ohne Investitionen zugänglich – das ist der sog. Grundfreibetrag. Hier bleiben 15% vom steuerlichen Gewinn auf Antrag steuerfrei. Das ist ein nettes Zuckerl, allerdings greift diese erste Stufe nur für Gewinne bis zu € 33.000 pro Jahr.

Wenn der Gewinn höher ist, dann müssen Investitionen als Voraussetzung für den GFB in der zweiten Stufe getätigt werden – man nennt das den investitionsabhängigen GFB. Diese Investitionen müssen tatsächlich bis zum Ende des Wirtschaftsjahres getätigt sein, wenn sie in diesem Jahr noch wirksam werden sollen. Dann bleiben höchstens 13% des über die erste Stufe hinausgehenden Gewinnes auch steuerfrei – sofern dafür taugliche Investitionen getätigt wurden.

Beispiel:
Beträgt der Gewinn € 43.000, dann entfallen davon die letzten € 10.000 auf die zweite Stufe. Der maximale GFB beträgt 13% von diesen € 10.000 (so würden € 1.300 von dieser Gewinnstufe steuerfrei sein) – unter der Voraussetzung, dass mind. € 1.300 an Investitionen nachgewiesen werden können.

Zu diesen tauglichen Investitionen zählen heuer noch abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bei Nutzung in Österreich und mindestens vier Jahren Nutzungsdauer sowie risikoarme Wertpapiere (insbesondere Anleihen) mit mindestens vier Jahren Restlaufzeit. In diesem Bereich gibt es eine wesentliche Einschränkung für die kommenden Jahre! Wertpapierkäufe gelten heuer noch als taugliche Investitionen, ab 1.1.2027 für drei Kalenderjahre aber nicht mehr – das ist eine wesentliche Einschränkung im Rahmen des kürzlich beschlossenen Budgetbegleitgesetzes. Erst wieder ab 2030 sollen Wertpapiere zugelassen werden.

Natürlich gibt es viele Ausnahmen und weitere detailreiche Regelungen. Wichtig ist die Grundregel, dass eine Investition nicht zugleich für beide Steuerzuckerl verwendet werden kann.

© Steuerblatt 9-10/2026 SWR

Rechtsstand: 24.09.26
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Beratung; er ist nicht dazu bestimmt, als Grundlage für die Beratung Dritter zu dienen. Es gelten unsere Rechtlichen Hinweise.

Schreiben Sie uns!

    Jetzt bewerben!

    Als dynamisches Unternehmen und attraktiver Arbeitgeber sind wir stets auf der Suche nach kompetentem Zuwachs für unser Team.

    Stingl-Top Audit Steuerberatung

    Jetzt bewerben

    Stingl Immobilien & Top Haus

    Jetzt bewerben