Stingl Infos.
22.10.2026

Grundbuchdaten: Erweiterte Kontrollmöglichkeiten der Finanzverwaltung ab 2027©

Info für Immobilien

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2027–2028 werden die Kontrollmöglichkeiten der Finanzverwaltung im Immobilienbereich erweitert. Ab 1.1.2027 dürfen Grundbuch- und Vermessungsdaten umfassender für die Abgabenerhebung und automationsunterstützte Risikoanalysen verwendet werden. Ziel ist vor allem, die nicht erklärte Vermietungseinkünfte und Immobilien-Scheingeschäfte aufzudecken.

Schon bislang wurden bestimmte Grundbuch- und Katasteränderungen für Zwecke der Einheitsbewertung an die Finanzverwaltung übermittelt. Laut der Neuregelung werden der Verwendungszweck und der Umfang der Grundbuchsmitteilungen erweitert:

Grundbuch:

Besonders Eigentumsänderungen sowie Eintragungen, Änderungen und Löschungen von Pfandrechten, vorbehaltenen Pfandrechten und Wohnungseigentum sind spätestens am ersten Werktag nach der Eintragung elektronisch an das BMF zu melden (§ 158 Abs 4h BAO).

Vermessungsdaten:

Die vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen bereits übermittelten Grundstücksdaten dürfen demnächst auch für die allgemeine Abgabenerhebung und das Risikomanagement genutzt werden (§ 48c Abs 11 BAO).

Bereits jetzt kann die Finanz in Grundbuch, Firmenbuch und Zentrales Melderegister Einsicht nehmen. Die neuen Bestimmungen ermöglichen eine weitere, systematische Verknüpfung mit den verfügbaren Steuerdaten.  Ein möglicher Prüfungsansatz bietet sich etwa, wenn jemand eine Wohnung besitzt, dort nicht gemeldet ist und keine Vermietungseinkünfte erklärt. Wobei dies gewiss noch keine steuerpflichtige Vermietung beweist, denn die Wohnung könnte beispielsweise leer stehen oder Angehörigen gebührenfrei zur Verfügung gestellt werden.

Unserer Beurteilung nach werden jedoch nicht erklärte Vermietungen nunmehr leichter auffindbar. Welche konkreten Auswahlkriterien die Finanz heranziehen wird, ergibt sich aus den gesetzlichen Bestimmungen jedoch nicht.

Wer Vermietungseinkünfte bisher unvollständig oder gar nicht erklärt hat, sollte zeitnah eine Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG prüfen lassen. Ein strafbefreiendes Ergebnis setzt insbesondere rechtzeitige und vollständige Offenlegung, sowie fristgerechte Abgabenentrichtung voraus. Bei bereits gesetzten Verfolgungshandlungen oder Tatentdeckung kann die Straffreiheit ausgeschlossen sein.
Es besteht keine Schonfrist bis zum Jahreswechsel.

Tipp:
Wir empfehlen zu prüfen, ob Ihre Vermietungseinkünfte vollständig steuerlich erfasst, und dokumentierte Leerstände oder unentgeltliche Überlassungen nachvollziehbar sind. Gerne unterstützen wir Sie bei der Überprüfung und steuerlichen Aufarbeitung sowie bei einer allfälligen Selbstanzeige.

© Stingl Steuer- & Immobilienberatung

Rechtsstand: 22.10.26
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Beratung; er ist nicht dazu bestimmt, als Grundlage für die Beratung Dritter zu dienen. Es gelten unsere Rechtlichen Hinweise.

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