Geplante Steueränderungen 2027 und 2028 für Unternehmer & Immobilien©
Die Bundesregierung hat eine Reihe von steuerlichen Maßnahmen angekündigt, die insbesondere Unternehmer und Immobilienbesitzer betreffen werden. Auch wenn die geplanten Änderungen derzeit noch nicht endgültig beschlossen sind und die konkrete gesetzliche Umsetzung abzuwarten bleibt, ist es ratsam sich bereits jetzt mit den Änderungen zu befassen zu gegebenenfalls rechtzeitig Maßnahmen zu ergreifen.
Höhere Bemessungsgrundlage bei Altvermögen
Für Grundstücke, die am 31.03.2012 nicht steuerverfangen waren („Altvermögen“), sollen die pauschalen Anschaffungskosten von 86% auf 80% reduziert werden. Dadurch steigt der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn und damit die Immobilienertragsteuer um knapp 43% von 4,2% auf 6% des Veräußerungserlöses!
Auswirkungen auf Umwidmungen
Auch für umgewidmete Grundstücke des Altvermögens sollen sich die pauschalen Anschaffungskosten von 40% auf 30% reduzieren. Dies entspricht einer Erhöhung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns und damit der Immobilienertragsteuer um knapp 17%.
Obwohl letztes Jahr bereits ein Umwidmungszuschlag iHv 30% eingeführt wurde, wurden Umwidmungen von Altvermögensliegenschaft noch ein weiteres Mal einer höheren Besteuerung unterzogen.
Geplante Änderungen bei der Körperschaftsteuer
Für Kapitalgesellschaften sind Änderungen bei der Körperschaftsteuer angekündigt. An 2028 soll für Gewinne über EUR 1 Mio. der Körperschaftsteuersatz auf 24% angehoben werden.
Ausschüttungsfiktion bei Gesellschafter-Verrechnungskonten
Verrechnungskonten zwischen GmbH und Gesellschaftern geraten stärker in den Fokus. Nicht fremdübliche oder nicht ausreichend dokumentierte Forderungen sollen künftig leichter als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt werden, wenn diese nicht zum Bilanzstichtag zurückgezahlt oder in ein fremdübliches Darlehen umgewandelt werden.
Einschränkung des Gewinnfreibetrages
Auch beim Gewinnfreibetrag soll es zu Einschränkungen kommen. Wertpapierinvestitionen sollen für die Jahre 2027 bis 2029 nicht mehr für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag geeignet sein. Begünstigt bleiben grundsätzlich nur reale Investitionen in Wirtschaftsgüter.
Wegfall von Pauschalen
Das Arbeitsplatzpauschale für Unternehmer soll ab 2027 entfallen. Ebenso soll auch das Telearbeitspauschale künftig nicht mehr zur Verfügung stehen.
Tipp:
Wir werden Sie selbstverständlich auf dem Laufenden halten, welche geplanten Änderungen in welcher Form tatsächlich auch beschlossen werden. Eine frühzeitige Planung ist jedenfalls notwendig – wir unterstützen Sie gerne dabei. Kontaktieren Sie uns unter office@stingl.com.
© Stingl Steuer- & Immobilienberatung




