EuGH: Unterschiedliche Steuersätze bei Beherbergungsleistungen zulässig©
Der EuGH bestätigt, dass ein Mitgliedstaat den ermäßigten Umsatzsteuersatz auf die eigentliche kurzfristige Beherbergung beschränken darf. Bestimmte Nebenleistungen können daher dem Normalsteuersatz unterliegen, selbst wenn sie umsatzsteuerlich Teil einer einheitlichen Gesamtleistung sind und gemeinsam mit der Übernachtung zu einem Pauschalpreis angeboten werden.
Sachverhalt
Gegenstand waren deutsche Beherbergungsbetriebe, die neben der Übernachtung Frühstück, Parkplätze, WLAN sowie Fitness- und Wellnesseinrichtungen anboten. Nach deutschem Recht gilt der ermäßigte Steuersatz nur für Leistungen, die unmittelbar der Beherbergung dienen. Andere Leistungen sind aus dem Gesamtentgelt herauszurechnen und mit dem Normalsteuersatz zu versteuern.
Entscheidung des EuGH
Der EuGH hält dieses Aufteilungsgebot grundsätzlich für unionsrechtskonform. Er knüpft es an zwei Voraussetzungen:
-Der nationale Gesetzgeber muss die begünstigten Leistungen anhand objektiver Kriterien als konkrete und spezifische Teile der Leistungskategorie abgrenzen.
-Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität muss gewahrt bleiben: Gleichartige und miteinander konkurrierende Leistungen dürfen nicht unterschiedlich besteuert werden.
Ein Hotelparkplatz oder eine Wellnessleistung darf daher dem Normalsteuersatz unterliegen, wenn dies auch für vergleichbare Leistungen eines Parkhaus- oder Saunabetreibers gilt.
Bedeutung für Österreich
Für Österreich ergibt sich daraus kein unmittelbarer Änderungsbedarf. § 10 Abs. 2 Z 3 lit. c UStG erfasst ausdrücklich auch die regelmäßig mit der Beherbergung verbundenen Nebenleistungen. Insbesondere zählt auch ein im Beherbergungsentgelt enthaltenes ortsübliches Frühstück dazu. Bisher begünstigte Nebenleistungen sind daher nicht allein aufgrund des Urteils aus dem ermäßigten Steuersatz von 10 % herauszurechnen. Das Urteil bestätigt jedoch, dass der nationale Gesetzgeber den Anwendungsbereich des ermäßigten Steuersatzes auch innerhalb einer einheitlichen Leistung differenziert festlegen darf.
Tipp:
Für österreichische Beherbergungsbetriebe besteht kein Anlass, sämtliche Pauschalangebote neu aufzuteilen. Bei neuen oder nicht ortsüblichen Zusatzangeboten sollte jedoch bereits bei der Preisgestaltung geklärt und dokumentiert werden, welcher Steuersatz anzuwenden ist.
EuGH 5.3.2026, C-409/24 bis C-411/24, J-GmbH u. a.
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