Berechnung der Bestandvertragsgebühr maximal vom 21-fachen Jahreswert©
§ 33 TP 5 GebG
VwGH 15. 12. 2025, Ro 2025/16/0004
Entgegen dem BFG-Erk v 5. 12. 2024, RV/7101660/2022, hat der VwGH entschieden, dass im Fall einer Kombination der bestimmten mit der daran anschließenden unbestimmten Vertragsdauer zwei unterschiedliche Komponenten der in § 33 TP 5 Abs 3 GebG geregelten Bewertung der Vertragsdauer vorliegen und sich die Einschränkung auf den 18-fachen Jahreswert nur auf die Komponente der bestimmten Vertragsdauer bezieht. Die Bestandvertragsgebühr ist in solchen Konstellationen daher vom 18-fachen Jahreswert für die bestimmte Vertragsdauer, vermehrt um den dreifachen Jahreswert für die unbestimmte Vertragsdauer (somit entsprechend der Ansicht der Finanzverwaltung max vom 21-fachen Jahreswert der wiederkehrenden Leistungen) zu berechnen.
© taxlex 6/2026




