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27.03.2026

Auslandsentsendung: Kein steuerlicher Wohnsitz bei Mitbenutzung der elterlichen Wohnung©

Info für Steuerzahler:innen

Das BFG hatte kürzlich zu beurteilen, ob ein im Ausland tätiger Arbeitnehmer trotz Auslandswohnsitz weiterhin einen steuerlichen Wohnsitz in Österreich hatte.

Der Steuerpflichtige war während einer mehrjährigen Auslandsentsendung im Ausland wohnhaft und arbeitete dort. In Österreich war er weiterhin am Hauptwohnsitz seiner Eltern gemeldet und konnte bei Besuchen gelegentlich ein Zimmer in der elterlichen Wohnung nutzen. Das Finanzamt ging daher davon aus, dass weiterhin ein Wohnsitz in Österreich besteht und somit unbeschränkte Steuerpflicht vorliegt.

Das BFG widersprach dieser Auffassung. Entscheidend für einen steuerlichen Wohnsitz ist, dass eine Wohnung so ausgestattet ist, dass eine eigenständige Lebensführung möglich ist. Dazu gehören insbesondere Möglichkeiten zum Schlafen, zur Körperpflege, zur Essenszubereitung und zur Aufbewahrung persönlicher Gegenstände.

Im konkreten Fall lag kein steuerlicher Wohnsitz vor, weil:

  • lediglich ein Zimmer zur gelegentlichen Übernachtung zur Verfügung stand,
  • keine eigenständige Nutzung von Bad oder Küche gegeben war,
  • keine tatsächliche oder rechtliche Verfügungsmöglichkeit über die Wohnung bestand, und
  • die mehrjährige Auslandstätigkeit gegen eine fortbestehende Wohnsitznahme in Österreich sprach.

Damit lagen weder Wohnsitz noch gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich vor. Die ausländischen Einkünfte unterlagen daher nicht der österreichischen Steuerpflicht.

Hinweis:
Eine aufrechte Meldung im Melderegister oder eine gelegentliche Nutzung einer Wohnung reicht alleine nicht aus, um einen steuerlichen Wohnsitz zu begründen. Maßgeblich sind stets die tatsächlichen Wohn- und Nutzungsmöglichkeiten. Gerade bei längeren Auslandseinsätzen empfiehlt sich eine sorgfältige steuerliche Prüfung der Wohnsitzsituation.

© KlientenInfo

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