05.11.2024
Aufwendungen für den Vermögensstamm©
Info für Immobilien
In einem Verfahren vor dem BFG war die Frage strittig, ob bei einer fremdfinanzierten, vermieteten Wohnung auch die Kreditraten als Werbungskosten abzugsfähig sind.
Das BFG entschied mit Erkenntnis RV/2100360/2023 vom 14.06.2024, dass Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten mit wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Vermietung als Werbungskosten gelten.
Die Kosten für die Tilgung des Fremdkapitals und damit Kosten der Erhaltung des Eigentums stellen nach den gesetzlichen Bestimmungen keine Werbungskosten dar, weshalb eine Berücksichtigung dieser Kosten nicht zulässig ist.
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