Arbeitnehmerveranlagung 2024 – Was kann steuerlich abgesetzt werden?©
Nachstehend finden Sie eine kurze Übersicht über typische Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen sowie steuerliche Absetzbeträge, die im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung 2024 berücksichtigt werden können.
1. Werbungskosten
Werbungskosten sind beruflich veranlasste Ausgaben, die nicht bereits vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt wurden. Dazu zählen insbesondere:
- Kosten für Fortbildung, Fachliteratur oder Sprachkurse
- Ausgaben für Computer, Drucker, Handy (berufsbedingter Anteil, AfA über 3 Jahre)
- Homeoffice: Pauschale bis € 3 pro Tag (max. 100 Tage); zusätzlich ergonomisches Mobiliar bis € 300 bei mind. 26 Homeoffice-Tagen
- Kilometergeld für beruflich veranlasste Fahrten mit dem eigenen Pkw (€ 0,42/km) oder Fahrrad (€ 0,38/km; ab 2025: € 0,50/km)
- Doppelte Haushaltsführung inkl. Familienheimfahrten (bis zu € 306/Monat)
- Pendlerpauschale bei weiterem Arbeitsweg (je nach Entfernung und Zumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel)
2. Sonderausgaben
Sonderausgaben sind bestimmte Ausgaben des privaten Bereichs, z.B.:
- Kirchenbeiträge (max. € 600), Spenden an begünstigte Organisationen
- Beiträge zur freiwilligen Pensionsversicherung, Nachkauf von Versicherungszeiten
- Steuerberatungskosten
- Thermisch-energetische Sanierung und Heizungstausch (bei Bundesförderung nach dem 30.6.2022): automatische pauschale Absetzung über 5 Jahre (€ 800 bzw. € 400 jährlich)
3. Außergewöhnliche Belastungen
Diese betreffen zwangsläufige, größere Ausgaben aus dem privaten Bereich:
- Krankheitskosten, Kosten für Heilbehandlungen, Hörgeräte, Zahnersatz
- Pflegekosten (Pflegeheim, 24-Stunden-Betreuung) – ab Pflegestufe 1 ohne Selbstbehalt
- Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Behinderung ab 25 %
- Katastrophenschäden (z.B. Hochwasser, Sturm) – ohne Selbstbehalt
4. Absetzbeträge
Absetzbeträge vermindern direkt die Steuerlast. Viele davon werden bereits laufend über die Lohnverrechnung berücksichtigt. Weitere Absetzbeträge können aber erst im Zuge der Veranlagung geltend gemacht werden, darunter:
- Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag
- Verkehrsabsetzbetrag inkl. Zuschlag (bis zu € 752 bei niedrigem Einkommen)
- Pensionistenabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag
- Familienbonus Plus: bis zu € 2.000 pro Kind und Jahr
- Mehrkindzuschlag: € 23,30 monatlich ab dem dritten Kind (bei Familieneinkommen < € 55.000)
- Kindermehrbetrag: bis zu € 700 pro Kind – auch bei geringem Einkommen und ohne Steuerpflicht möglich
Tipp: Gerade bei geringem Einkommen kann es durch die sogenannte Negativsteuer trotz Null-Steuerlast zu einer tatsächlichen Gutschrift kommen – z.B. durch die SV-Rückerstattung oder den Kindermehrbetrag.
Sollten Sie Fragen zur Absetzbarkeit Ihrer Ausgaben oder zur optimalen Nutzung der Absetzbeträge haben, stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
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