Anspruchszinsen vermeiden – rechtzeitig bis 30. September 2026 handeln©
Für Nachforderungen aus der Einkommen- und Körperschaftsteuerveranlagung 2025 werden ab dem 1. Oktober 2026 Anspruchszinsen in Höhe von derzeit 3,53 % pro Jahr verrechnet. Wer diese zusätzlichen Kosten vermeiden möchte, kann bis spätestens 30. September 2026 eine freiwillige Anzahlung in Höhe der voraussichtlichen Steuernachforderung leisten.
Anspruchszinsen werden allerdings nur dann festgesetzt, wenn sie den Betrag von € 50 übersteigen (Freigrenze).
Ergibt die Veranlagung 2025 hingegen ein Guthaben – dies gilt auch für die Umsatzsteuerveranlagung –, werden entsprechende Anspruchszinsen gutgeschrieben.
Tipp:
Ergibt sich aus der Umsatzsteuerjahreserklärung eine Restzahlung, sollte diese möglichst rasch beglichen werden. Bei höheren Nachzahlungen, sollten – um finanzstrafrechtliche Risiken zu vermeiden – sämtliche Voraussetzungen einer Selbstanzeige eingehalten werden (vollständige Offenlegung, Zahlung innerhalb eines Monats ab Einreichung der Jahreserklärung, Täternennung).
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