Anspruchszinsen trotz verzögerter Veranlagung seitens des Finanzamts©
Das BFG (Erk v. 16.1.2025, RV/7103757/2024) bestätigte, dass Anspruchszinsen nach § 205 BAO auch dann festzusetzen sind, wenn das Finanzamt mit der Veranlagung über ein Jahr zuwartet. Eine verspätete Bearbeitung – hier 14 Monate nach Einreichung der ESt-Erklärung – verletzt zwar das Gebot der Entscheidung „ohne unnötigen Aufschub“ (§ 85a BAO), ist aber für die Zinsenfestsetzung rechtlich irrelevant.
Die Beschwerde auf Aufhebung des Anspruchszinsenbescheids gem § 299 BAO blieb erfolglos. Laut BFG ist allein die objektive Zeitdifferenz zwischen Entstehung der Steuerschuld und Bescheiderlass entscheidend – unabhängig von Verschulden oder Verfahrensverzögerung. Verfassungsrechtliche Bedenken (Art 7 und 18 B-VG) wurden vom BFG nicht behandelt; eine ao Revision ist beim VwGH anhängig.
Tipp: Durch eine freiwillige Anzahlung bis 1. Oktober des Folgejahres kann die spätere Festsetzung von Anspruchszinsen vermieden werden.
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