Aktivitätsfreibetrag ab 2027©
Ab 1.1.2027 kommt ein ganz neues, tolles Steuerzuckerl auf die Pensionisten zu – aber nur dann, wenn diese im Alter auch „aktiv“ sind: Zusatzeinkünfte bis zu max 15.000, – werden steuerfrei möglich sein! Außerdem müssen diese aktiven Pensionisten keine PV-Beiträge für die Zusatzeinkünfte mehr zahlen. So erfreulich kann ein Zuverdienst sein – wenn die Voraussetzungen erfüllt werden!
Mit Jänner 2027 wird im Einkommensteuergesetz ein sog. Aktivitätsfreibetrag eingeführt. Dieser beträgt maximal 1.250,- pro Monat, in welchem ein begünstigter Zuverdienst ausgeübt wird. Dieser Freibetrag begünstigt nur klar definierte Zusatzaktivitäten und kann nicht die Steuerlast für andere Einkünfte senken. Außerdem hängt der Freibetrag von der tatsächlichen Höhe des Zusatzerwerbs ab – wer z.B. zusätzlich zur Pension noch ein monatliches Gehalt für eine Teilzeitbeschäftigung in Höhe von 600,- erhält, der kann den monatlichen Maximalbetrag auch nicht ausschöpfen.
Durch diesen Freibetrag werden die Zusatzeinkünfte eines Pensionisten lohnsteuerfrei bzw. einkommensteuerfrei gestellt – bis zur bereits erwähnten Obergrenze. Wenn diese Zusatzeinkünfte im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt werden, kann der Freibetrag bereits in der Lohnverrechnung Berücksichtigung finden. In allen anderen Fällen (also bei betrieblichen Zusatzeinkünften oder wenn nicht bereits in der Lohnverrechnung berücksichtigt), kann der Freibetrag im Rahmen der Steuererklärung beantragt werden. Wichtig: Nur auf Antrag steht dieser zu. Die Steuererklärungsformulare müssen daher ab 2027 angepasst werden und es werden einige zusätzliche Informationen im Rahmen der Antragstellung abgefragt werden.
Aber nun zu den Voraussetzungen:
- Es muss das in Österreich geltende gesetzliche Regel-Pensionsalter erreicht werden: Für Männer liegt das beim 65. Lebensjahr, für Frauen war das bis vor kurzem beim 60. Lebensjahr und wird gerade in einer Übergangsphase ständigt erhöht und letzlich in ein paar Jahren beim 65. Lebensjahr landen.
- Der Steuerpflichtige muss einen Anspruch auf eine Alterspension haben. Aber eben nur einen Anspruch!
- Neben diesen zwei Grundvoraussetzungen wird nun in zwei Fallgruppen unterschieden: Einserseits die größere Gruppe, die auch einen Antrag auf Pensionsauszahlung stellt – das sind die sog. „Zuverdiener“ und andererseits die wesentlich seltener anzutreffende Gruppe, welche sich für ein längeres Arbeiten entscheidet und noch keinen Pensionsauszahlungsantrag stellt sondern noch weiter im aktiven Berufsleben bleibt (und sich dabei einen höheren Pensionsanspruch erarbeitet) – das sind die sog. „Aufschieber“. Während für die Aufschieber keine weitere Voraussetzung für den Freibetrag vorliegen muss, müssen die Zuverdiener eine wichtige zusätzliche Hürde nehmen: Im zeitpunkt des Pensionsantrittes (und nur dieser Zeitpunkt ist entscheidend) muss eine Mindestanzahl an Versicherungsmonaten erworben worden sein (entweder durch Beitragszahlungen oder auch sog. Ersatzzeiten durch Nachkauf, Kindererziehungszeiten, Präsenzdienst oder aus einem anderen Grund) und für Männer müssen das zumindest 480 Versicherungsmonate sein (für Frauen derzeit mindestens 408 Monate).
Liegen nun die Voraussetzungen vor und wird im Alter nun auch noch eine „Aktivität“ festgestellt, dann können Einkünfte aus aktiven Erwerbstätigkeiten mit dem Freibetrag steuerfrei gestellt werden.
Aber nicht alle Zusatzeinkünfte zählen zu diesen begünstigten Einkünften! Wer z.B. neben dem Pensionsbezug noch Einkünfte aus Vermietung lukriert, der profitiert nicht, weil hier keine aktiven Zusatzeinkünfte vorliegen. Wer hingegen trotz Pensionierung weiterhin beim bisherigen Dienstgeber arbeitet oder neben der Pension irgendwann eine betriebliche Tätigkeit beginnt oder z.B. auch weiterhin als GmbH-Geschäftsführer aktiv tätig wird, für den wird der Freibetrag spürbar werden. So können jährlich maximal 15.000,- an Aktiveinkommen völlig ohne Steuerbelastung dazu verdient werden. Für viele aktive Senioren wird das eine tolle Gelegenheit sein, ein „Taschengeld“ zu erwirtschaften.
Auch die Pensionsversicherungsbeiträge für diese aktiven Senioren werden abgesenkt. Leider bleiben die Arbeitgeber auf der Strecke, welche Senioren dergestalt unterstützen, weil leider keine Absenkung von Lohnnebenkosten geplant ist. Für diese rüstigen Senioren gibt es auch kein Mindestmaß für den Aktiv-Erwerb, daher wird auch eine (stundenmäßig) geringe Aktivität steuerlich gefördert.
© SWR Steuerblatt Juli/August 2026




