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12.11.2024

Absetzung für Substanzverringerung – AfS©

Info für Immobilien

Der Beschwerdeführer betreibt einen gewerblichen Schotterabbaubetrieb, in welchem die Absetzung für Substanzverringerung nach einer lt. VwGH zulässigen Methode nicht von den Anschaffungskosten oder einem Einlagewert (vom Privatvermögen in das Betriebsvermögen) berechnet wird, sondern es wird für jede abgebaute Menge (z.B. 1 m³ Schotter) ein Teil fiktiver Anschaffungskosten angesetzt.

Der Beschwerdeführer setzte seit 1987 eine AfS von € 0,363 pro m³ ab (früher ATS 5,-).

Nach behördlicher Genehmigung der Erweiterung des Schotterabbaus sah der Beschwerdeführer einen Einlagentatbestand und setzte als AfS statt bisher € 0,363 jetzt € 1,09 pro m³ an.

Das Finanzamt „verböserte“ die zulässige AfS auf Null pro m³, da das ursprüngliche abbaufähige Vorkommen bereits abgebaut worden war. Dagegen richtete sich die Beschwerde.

Das BFG entschied mit Erkenntnis RV/5101483/2016 vom 4.6.2024, dass auf Grund des Grundsatzes der Bewertungsstetigkeit eine Änderung der gewählten Abschreibungsmethode nicht zulässig ist. Die Methode mit € 0,363 pro m³ abgebautem Schottermaterial als AfS muss beibehalten werden. Die verbösernden Beschwerdevorentscheidungen (0 pro m³) wurden aufgehoben.

©Bilanz-Verlag GmbH

Rechtsstand: 12.11.24
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Beratung; er ist nicht dazu bestimmt, als Grundlage für die Beratung Dritter zu dienen. Es gelten unsere Rechtlichen Hinweise.

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