“Was ist ein Akt?”©
Mit dem BFG-Newsletter 2025/02 wurde folgende Entscheidung des BFG vom 13.03.2025, RV/7100715/2025 veröffentlicht.
Gemäß § 266 Abs 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Akten vorzulegen. Unter Akt versteht man eine chronologisch und/oder nach Sachgebieten geordnete Sammlung von Dokumenten (Eingangs-, Ausgangsstücke, Eigenanfertigungen). Unter der Rubrik „Vorgelegte Aktenteile“ legt die belangte Behörde insgesamt 99 Ordnungszahlen vor, die allesamt das Datum 6.3.2025 aufweisen und alphabetisch nach teilweise nichtssagenden zum Teil doppelt vergebenen Namen geordnet sind. Weder ist eine Chronologie erkennbar, noch ein sachlicher Zusammenhang der aufeinanderfolgenden Dokumente. Ein derartig chaotisches Sammelsurium erfüllt nicht einmal annähernd den Begriff eines Aktes.
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