VwGH: Vorsteuerberichtigung bei gemischt genutztem Ferienhaus – 19 Jahre statt 9©
Mit Erkenntnis vom 26.11.2024 (Ro 2023/15/0011) bringt der VwGH Klarheit zur Anwendung des § 12 Abs 10a UStG auf vor dem 1.4.2012 angeschaffte, gemischt genutzte Ferienimmobilien. Im Fokus: Ein Ferienhaus, das zunächst voll unternehmerisch genutzt, ab 2008 aber auch privat (ca. zwei Wochen pro Jahr) verwendet wurde. Die Veräußerung im Jahr 2016 erfolgte steuerfrei – das Finanzamt berichtigte die Vorsteuer auf 19 Jahre. Zu Recht, wie der VwGH nun bestätigt.
Rechtslage: § 12 Abs 10a UStG (idF vor dem 1. StabG 2012) verlängert den Berichtigungszeitraum auf 19 Jahre, wenn ein dem Unternehmen zugeordnetes Grundstück auch privat genutzt wurde und für den Privatanteil ein Vorsteuerabzug möglich war. Die Regelung reagierte auf das EuGH-Urteil “Seeling” (C-269/00), das den Vorsteuerabzug auch für privat genutzte Teile zulässt. Obwohl mit dem 1. StabG 2012 aufgehoben, bleibt sie für Altfälle gemäß § 28 Abs 38 Z 2 UStG anwendbar.
Sachverhalt: Ein Ferienhaus wurde 2007 in Vermietungsabsicht angeschafft und unternehmerisch genutzt. Zwischen 2008 und 2014 erfolgte eine private Nutzung. 2016 wurde die Liegenschaft steuerfrei verkauft. Die Revisionswerberin argumentierte für eine nur 9-jährige Berichtigung. Das BFG wies die Beschwerde ab, da bereits bei Anschaffung eine private Mitnutzung beabsichtigt war. Der VwGH bestätigte: Die Voraussetzungen für § 12 Abs 10a UStG sind erfüllt.
Fazit:
Auch geringfügige, von Beginn an beabsichtigte Privatnutzung kann zur Anwendung des 19-jährigen Berichtigungszeitraums führen. Dies gilt weiterhin für Altliegenschaften mit Anschaffungszeitpunkt vor dem 1.4.2012. Bei gemischt genutzten Immobilien ist daher eine sorgfältige Dokumentation der Nutzungsabsicht essenziell. Eine „Steuerfalle“ die leicht übersehen werden kann!
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