Stingl Infos.
17.12.2024

Vorgezogene Investitionen bzw. Zahlungszeitpunkt der Vorauszahlung/Vereinnahmung©

Info für E-A-Rechner:innen

Für Investitionen, die nach dem 30.6.2024 getätigt werden, kann unabhängig vom Anschaffungszeitpunkt in der zweiten Jahreshälfte die halbe Jahres-AfA abgesetzt werden. Das Vorziehen von Investitionen spätestens in den Dezember 2024 kann daher Steuervorteile bringen. Geringwertige Wirtschaftsgüter (seit 2023 max. 1.000 €) können sofort zur Gänze abgesetzt werden. E-A-Rechner:innen können grundsätzlich durch die Ausnutzung des Zufluss-, Abflussprinzips eine temporäre Verlagerung der Steuerpflicht erzielen. Für Investitionen seit 1.7.2020 kann alternativ zur linearen AfA eine degressive AfA in Höhe von 30 % geltend gemacht werden. Dieser Prozentsatz ist auf den jeweiligen Buchwert (Restbuchwert) anzuwenden. Ausgeschlossen von dieser i.d.R. beschleunigten Abschreibung sind allerdings Investitionen in Gebäude, KFZ (nicht aber Investitionen in Elektrofahrzeuge), Firmenwerte oder immaterielle Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung oder Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind. Jedenfalls ausgeschlossen von der degressiven AfA sind Investitionen in unkörperliche Wirtschaftsgüter, die zur entgeltlichen Überlassung bestimmt sind oder von konzernzugehörigen Unternehmen/beherrschenden Gesellschafter:innen erworben wurden. Für gebrauchte Wirtschaftsgüter kann ebenso wenig die beschleunigte Abschreibung in Anspruch genommen werden wie für Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen sowie Anlagen, welche fossile Energieträger direkt nutzen.

Für in § 19 Abs. 3 EStG angeführte Ausgaben (z.B. Beratungs-, Miet-, Vertriebs-, Verwaltungs-, Zinskosten etc.) ist allerdings lediglich eine einjährige Vorauszahlung steuerlich abzugsfähig! Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen oder Ausgaben, die zum Jahresende fällig werden, sind jenem Kalenderjahr zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören, wenn sie innerhalb von 15 Tagen vor oder nach dem 31.12. bewirkt werden. So genannte “stehen gelassene Forderungen”, welche nur auf Wunsch des Gläubigers später gezahlt werden, gelten allerdings als bereits (im alten Jahr) zugeflossen.

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