Verlustverrechnung bei Immobilienverkäufen für Privatstiftungen©
BFG vom 27.05.2025, RV/7102634/2023
Eine Privatstiftung erzielte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie einen Verlust aus der Veräußerung eines Grundstücks. Der Veräußerungsverlust aus der privaten Grundstücksveräußerung wurde – gemäß § 30 Abs. 7 EStG– zu 60 % ermittelt und sollte – wie auch bei natürlichen Personen möglich – mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ausgeglichen werden.
Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung dieses Verlustes mit der Begründung ab, dass Verluste aus privaten Grundstücksveräußerungen, die der Zwischensteuer unterliegen, nicht mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, die der Körperschaftssteuer unterliegen, verrechenbar seien. § 30 Abs. 7 EStG 1988 sei auf Privatstiftungen in diesem Zusammenhang nicht anzuwenden.
Das BFG folgte dieser Ansicht nicht und gab der Beschwerde statt:
Nach Auffassung des Gerichts sind grundsätzlich alle Bestimmungen des § 30 EStG – einschließlich der Verlustverrechnungsregel des § 30 Abs. 7 EStG 1988 – auch auf Privatstiftungen anzuwenden. § 13 Abs. 3 Z 2 KStG verweist pauschal auf „Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungengemäß § 30 EStG 1988“, ohne Einschränkung auf natürliche Personen.
Die Amtsrevision ist beim Verwaltungsgerichtshof unter Ro 2025/13/0026 anhängig.
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