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04.11.2025

Unentgeltliches Baurecht: Kein Missbrauch, Vorsteuerabzug steht zu©

Info für Immobilien

In der Entscheidung vom 14.10.2025, RV/6100018/2024, befasste sich das BFG mit der Frage, ob bei einem unentgeltlich – innerhalb der Familie – eingeräumten Baurecht, die Geltendmachung von Vorsteuern aus der Errichtung eines Mehrparteienhauses zulässig ist.

Sachverhalt

Eine Steuerpflichtige erhielt von ihren Kindern ein unentgeltliches Baurecht an einer Liegenschaft, auf der sie ein Mehrparteienhaus errichtete. Eine Wohnung wurde an eine Tochter vermietet, eine weitere an eine fremde Person. Das Erdgeschoss bewohnte die Bauherrin selbst.
Das Finanzamt verweigerte den Vorsteuerabzug mit dem Argument, dass aufgrund des Naheverhältnisses und der unentgeltlichen Baurechtseinräumung ein Missbrauch nach § 22 BAO vorliege. Weiters wurde die vorgelegte Prognoserechnung in Zweifel gezogen und Liebhaberei unterstellt.

Entscheidung des BFG

Das Gericht erkannte die Vorsteuern u.a. mit folgender Begründung an:

  • Die Vermietungstätigkeit stellt eine steuerlich beachtliche Einkunftsquelle dar, da die vorgelegte Prognoserechnung glaubwürdig war und einen Gesamtüberschuss innerhalb von 20 Jahren darstellen konnte.
  • Lt. Rsp des VwGH (1.9.2022, Ra 2019/16/0104) steht es grundsätzlich jedem frei, innerhalb der gesetzlichen Grenzen Rechtsverhältnisse und wirtschaftlichen Beziehungen so zu gestalten, dass eine möglichst geringe Abgabenbelastung erreicht wird. Das BFG erkannte die Versorgung der Beschwerdeführerin daher als außersteuerlichen Grund für die unentgeltliche Einräumung des Baurechts an und konnte keinen Missbrauch in dieser Gestaltung erkennen.
  • Da die Mietverträge fremdüblich gestaltet tatsächlich so „gelebt“ wurden, lag keine Liebhaberei vor.

Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde zugelassen, da zur Frage der steuerlichen Beurteilung unentgeltlicher Baurechte bislang keine Rechtsprechung besteht.

Tipp:
Auch unentgeltliche Gestaltungen im Familienkreis sind nicht automatisch missbräuchlich, wenn

  • die vertragliche Gestaltung fremdüblich und tatsächlich umgesetzt wird,
  • eine realistische und nachvollziehbare Prognoserechnung vorliegt und
  • wirtschaftliche Beweggründe klar erkennbar und belegbar sind.

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