Recht auf Mehrfachbeschäftigung©
Ab 2024 besteht nunmehr ein gesetzliches Recht auf unselbstständige Mehrfachbeschäftigung. Dieses gilt auch für Vollzeitarbeitnehmer und bedeutet, dass der Arbeitnehmer parallel auch Arbeitsverhältnisse zu anderen Arbeitgebern eingehen darf. Gegenteilige Vereinbarungen in bestehenden Arbeitsverträgen sind nunmehr grundsätzlich ungültig.
Der Arbeitgeber darf nur dann die Mehrfachbeschäftigung verbieten, wenn sie
- a) mit Arbeitszeitbestimmungen nicht vereinbar sind (zusammengerechnet mehr als 12 Arbeitsstunden pro Tag oder mehr als 60 Arbeitsstunden pro Woche) oder
- b) dem bestehenden Arbeitsverhältnis abträglich (z.B. Interessenskonflikte, mögliche Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen, Konkurrenz im selben Gewerbe) ist.
Im Arbeitsvertrag kann nach wie vor die Pflicht, beabsichtigte Nebenbeschäftigungen vorab zu melden, vereinbart werden. Es kann auch ein (umfassendes) Konkurrenzverbot fixiert werden.
Dieses Recht auf Mehrfachbeschäftigung betrifft nur echte Arbeitsverhältnisse. Nicht umfasst sind also selbstständige (Neben-)Tätigkeiten, die nach wie vor grundsätzlich im Dienstvertrag untersagt werden können.
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