Kursverluste aus Fremdwährungskrediten bei Vermietung nicht abzugsfähig©
Beschluss vom 2. Juli 2025 – Zurückweisung der Revision
Mit Beschluss vom 2. 7. 2025, Ro 2024/13/0016 hat der VwGH bestätigt, dass Kursverluste aus Fremdwährungskrediten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind.
Ausgangslage
Der Revisionswerber nahm 1998 zur Sanierung und zum Ausbau eines im Privatvermögen gehaltenen Gebäudes einen Fremdwährungskredit in Schweizer Franken auf.
In den Streitjahren 2011 und 2012 kam es durch Währungsschwankungen zu Tilgungsmehrbeträgen.
Diese Mehrbeträge wurden als Werbungskosten bei Vermietung & Verpachtung geltend gemacht – erfolglos.
Entscheidung des VwGH
Kursverluste sind nicht abzugsfähige Werbungskosten.
Sie stellen kein Entgelt für die Nutzung des Fremdkapitals dar und stehen daher nicht in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Vermietungseinkünften.
Kursverluste – unabhängig davon,
- ob sie durch Konvertierung, oder
- wie im vorliegenden Fall durch laufende Tilgungsmehrbeträge entstehen –
sind reine Marktentwicklungen.
Der VwGH verweist dazu auf seine ständige Rechtsprechung (u.a. VwGH 26.1.2017, Ro 2015/15/0011).
Tipp:
Kursverluste im Privatvermögen bleiben auch dann nicht steuerlich abzugsfähig, wenn der Kredit eindeutig der Vermietung dient. Auch ohne Konvertierung sind Währungsverluste steuerlich unbeachtlich. Bei Konvertierung eines Fremdwährungsdarlehens gelten die entsprechenden Regeln zur Veräußerung des Wirtschaftsguts „Fremdwährungskredit“. Außerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr, ist diese steuerlich neutral.
Anders stellen Zinsen ein Entgelt für die Kapitalnutzung dar und sind Werbungskosten.
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