„Kleinunternehmer“ – GSVG-Befreiung©
Gewerbetreibende und Ärzte (Zahnärzte) können bis spätestens 31.12.2024 rückwirkend für das laufende Jahr die Befreiung von der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG (Ärzte nur Pensionsversicherung) beantragen, wenn die steuerpflichtigen Einkünfte 2024 maximal € 6.221,28 und der Jahresumsatz 2024 maximal € 35.000 aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten betragen werden.
Antragsberechtigt sind:
- Jungunternehmer (maximal 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten fünf Jahren), die das 57. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
- Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, sowie
- Männer und Frauen, die das 57. Lebensjahr (nicht aber das 60. Lebensjahr) vollendet haben, wenn sie in den letzten fünf Jahren die maßgeblichen Umsatz- und Einkunftsgrenzen nicht überschritten haben.
Die Befreiung kann auch während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld oder bei Bestehen einer
Teilversicherung während der Kindererziehung beantragt werden, wenn die monatlichen Einkünfte max € 518,44 und der monatliche Umsatz max € 2.916,67 betragen.
TIPP: Der Antrag für 2024 muss spätestens am 31.12.2024 bei der SVS einlangen. Wurden im Jahr 2024 bereits Leistungen aus der Krankenversicherung bezogen, gilt die Befreiung von KV-Beiträgen erst ab Einlangen des Antrags.
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