Investitionsfreibetrag wird vorübergehend verdoppelt©
Der Nationalrat hat am 15. Oktober 2025 eine deutliche Erhöhung des Investitionsfreibetrages (IFB) beschlossen. Zwischen 1. November 2025 und 31. Dezember 2026 können Unternehmen 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten begünstigter Wirtschaftsgüter als Betriebsausgabe geltend machen – statt bisher 10 %. Für ökologische Investitionen steigt der IFB sogar von 15 % auf 22 %.
Was bleibt unverändert
- Die allgemeinen Voraussetzungen sowie die jährliche Obergrenze von 1 Mio € bleiben unverändert.
- Begünstigt sind weiterhin neue, abnutzbare Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren, die einem inländischen Betrieb oder einer Betriebsstätte zuzurechnen sind.
- Nicht begünstigt sind weiterhin geringwertige und gebrauchte Güter, Gebäude (mit Ausnahmen für bestimmte Öko-Komponenten), PKW (außer Elektrofahrzeuge mit CO²-Ausstoß von Null), bestimmte immaterielle Güter außerhalb der Bereiche Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/ Life-Science sowie Anlagen mit fossiler Energieversorgung.
- Bei Ausscheiden eines Wirtschaftsgutes innerhalb von vier Jahren ist der IFB grundsätzlich nachzuversteuern.
Was ist neu
- Der erhöhte Freibetrag kann aliquot auch für bereits begonnene oder bis Ende 2026 noch nicht abgeschlossene Investitionen in Anspruch genommen werden. Für zum 31.12.2026 noch nicht abgeschlossene Investitionen, ist hierfür jedoch erforderlich, dass die Teilbeträge aus dem Jahr 2026 aktiviert werden.
- Für die Übergangsmonate November und Dezember 2025 wurde gesetzlich klargestellt, dass Investitionen über 166.667 € (= anteiliger Höchstbetrag) wahlweise dem Vormonat (regulärer IFB) oder dem Jahr 2026 (erhöhter IFB) zugerechnet werden können.
Tipp:
Für geplante Investitionen lohnt sich ein genauer Blick auf den Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung. Wer Spielraum in der zeitlichen Umsetzung hat, kann mit dem Start ab November 2025 von der Verdoppelung des IFB profitieren.
Wichtig: die Maßnahme ist befristet bis Ende 2026. Danach gilt voraussichtlich wieder der bisherige Satz.
Die Beschlussfassung im Bundesrat und Veröffentlichung im BGBl. bleiben abzuwarten.
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