Erfreuliche Klarstellung bei Renten aus Risikoversicherungen©
Im Zuge des AbgÄG 2025 soll die bisherige Verwaltungspraxis zu Renten aus Personen-Risikoversicherungen nun gesetzlich festgeschrieben werden. Konkret wird klargestellt, dass Renten aus solchen Versicherungen erst dann der Einkommensteuer unterliegen, wenn die Summe der erhaltenen Rentenzahlungen den versicherungsmathematischen Rentenbarwert übersteigt.
Das bedeutet, dass zunächst jene Beträge steuerfrei bleiben, die der Versicherte – vereinfacht gesagt – „zurückbekommt“. Erst darüber hinausgehende Zahlungen wären steuerpflichtig.
Damit wird eine überproportionale steuerliche Belastung insbesondere für Personen vermieden, die privat vorsorgen oder aufgrund eines Schicksalsschlages (zB Unfall, Berufsunfähigkeit) Leistungen aus einer Risikoversicherung beziehen. Die Klarstellung ist daher ausdrücklich zu begrüßen.
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